Sonderinformation Alternsgerechtes Arbeiten

Liebe Kolleg*innen,

die Behörde für Schule und Berufsbildung hat mit ihrem Schreiben im August 2022 Regelungen des B-Briefes zum alternsgerechten Arbeiten vom 24.09.2012, in dem der damalige Amtsleiter Norbert Rosenboom anerkannt hatte, dass davon ausgegangen werden kann, „dass ab dem 55. Lebensjahr besondere Fürsorge geboten ist“, zurückgenommen.

Sie hebt mit dem aktuellen Schreiben unter anderem folgende Passus auf:

  • „Lehrkräfte, Erzieherinnen und Erzieher sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sind mit Erreichen des 58. Lebensjahres grundsätzlich von Versetzungen gegen ihren Willen auszunehmen.“
  • „Pädagogisches Personal kann ab dem 55. Lebensjahr nicht zur Teilnahme an Klassenreisen verpflichtet werden. Kolleginnen und Kollegen werden ab dem 55. Lebensjahr nur auf eigenen Wunsch beurteilt.“

Die BSB gibt an, dass es den Regelungen an einer objektiven Rechtfertigung fehle und so jüngere Beschäftigte benachteiligt würden.

Aus Sicht des Gesamtpersonalrats missachtet die Behörde bei der Rücknahme dieser Maßnahme zum einen die Mitbestimmungsrechte der Personalräte. Diese sind nach [§ 87 (1) 14. HmbPersVG] bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes in der Mitbestimmung. Entsprechend sind sie es, wenn die Maßnahmen aufgehoben werden.

Zum anderen ist die Argumentation der BSB, dass die bisher geltende Maßnahme gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoße, nicht hinreichend und verkürzt ausgelegt. So „ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist“ [§10 AGG] und kann u.a. „die Festlegung besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen“ einschließen [§ 10 (1) AGG].

Die BSB führt für die Rücknahme der Regelungen an, dass es an einer objektiven Begründung

fehle. Dieser Mangel entsteht aber nur, weil die BSB entgegen der eindeutigen Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes an vielen Schulen noch nie eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) zu psychosozialen Belastungen durchgeführt hat. An den anderen Schulen sind diese GBU in der Regel veraltet und nicht entsprechend der Vorgaben durchgeführt, z.B. hinsichtlich der Tatsache, dass die von den Kolleg*innen durchgeführten Tätigkeiten im Vorfeld festgelegt werden müssen, damit auch tätigkeitsbezogen beurteilt werden kann. Diesen Missstand haben GPR und Amt für Arbeitsschutz wiederholt kritisiert.

Neben der Rücknahme der Maßnahmen zum alternsgerechten Arbeiten hebt die BSB mit ihrem Schreiben die „Rahmenvereinbarung Personalbewegungen“ für Lehrkräfte sowie die dazugehörige „Zusatzvereinbarung für das pädagogisch-therapeutische Fachpersonal vom 16.12.2009“ mit der Begründung auf, dass die „damals angedachte Schulreform“ nicht umgesetzt worden sei. Sie lässt damit außer Acht, dass Stadtteilschulen und Schulen mit mehreren Standorten aber Hamburger Realität sind.

Der GPR lehnt diese Rücknahme inhaltlich ab und fordert die Mitbestimmung bei der Rücknahme der Maßnahmen zum alternsgerechten Arbeiten sowie die Rücknahme der Aufhebung der „Rahmenvereinbarung Personalbewegungen“ und der „Zusatzvereinbarung für das pädagogisch-therapeutische Fachpersonal vom 16.12.2009“ ein und wird sich auch weiterhin für den Gesundheitsschutz der Beschäftigten einsetzen.

Sollten an eurer Schule Probleme im Zusammenhang mit dieser Thematik auftreten, sind die schulischen Personalräte damit zu befassen. Diese können sich gerne an den GPR wenden.

Mit kollegialen Grüßen

Euer Gesamtpersonalrat

 

Hier gibt es die PDF-Version dieser Sonderinformation