Die Prozessvereinbarung:
Vereinbarung zur Gestaltung eines Prozesses zur Einführung eines Web- und Video-Konferenzdienst an staatlichen berufsbildenden Schulen
ist veröffentlicht.
Die Prozessvereinbarung:
Vereinbarung zur Gestaltung eines Prozesses zur Einführung eines Web- und Video-Konferenzdienst an staatlichen berufsbildenden Schulen
ist veröffentlicht.
Liebe Kolleg*innen an den Schulen,
wir wünschen euch ein frohes und vor allem gesundes neues Jahr und hoffen, dass ihr in der unterrichtsfreien Zeit abschalten konntet von den Anstrengungen, die die gegenwärtige Situation in den Schulen uns allen abverlangt. Kurz nach Weihnachten erreichten uns Nachrichten, die wir uns anders gewünscht, aber lange er-wartet haben: „Einzelne Person löste Masseninfektion an Hamburger Schule aus“ titelte der Tagesspiegel aus Berlin am 28. Dezember. Auch lokale Medien berichteten über die mutmaßlich von der Schulbehörde zurückgehaltene Studie zum Infektionsgeschehen an der Heinrich-Hertz-Schule. Erst die Berufung auf das Transparenzgesetz führte zur Veröffentlichung der Studie – allerdings nicht durch die Schulbehörde.
Inhalt
Präambel
Bei der Nutzung des TeilnehmerInformationsSystems (TIS) des LI (nachfolgend auch: „TIS“ oder „Verfahren“) handelt es sich um ein bereits genutztes IuK Verfahren. Damit verbunden ist die Optimierung der durch das Verfahren unterstützten Arbeitsabläufe. Es ist nicht beabsichtigt organisatorische Rahmenbedingungen zu ändern. Die Personalräte begleiten und unterstützen den Prozess mit dem Ziel der Wahrung der Interessen der Beschäftigten. Beide Seiten haben die Absicht auch den weiteren laufenden Betrieb gemeinsam zu begleiten. Weiterlesen/Download
Präambel
Die Dienststelle führt mit einem moodle basierten Lernmanagementsystem eine weitere Unterstützung für die staatlichen Schulen sowie im Bereich Aus- und Fortbildung ein. Auf Grund der vorerwähnten Umstände wurde die Einführung des Lernmanagementsystems von der Dienststelle und einigen Schulen zeitlich vorgezogen. Weiterlesen/Download
Das Schuljahr 2020/21 beginnt mit einem Paradigmenwechsel in der Coronapandemie-Beschulung. Während vor den Ferien die Risikoabwägung zugunsten des Infektionsschutzes ausfiel, liegt die Priorität der Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) nun auf der Erteilung von Regelunterricht nach Stundenplan. Diese Entscheidung mag auf einer Neubewertung des Ansteckungsrisikos beruhen, wie ein Abgleich mit der neuen Gefährdungsbeurteilungscheckliste Corona vermuten lässt, oder gesamtgesellschaftlichen Abwägungen geschuldet sein. In jedem Fall gab es keine Gefährdungsbeurteilungen und die Schulen stehen weiterhin vor vielen alten und auch neuen Fragen….weiterlesen/Download
Inhalt
Dies ist zunächst das letzte Sonderinfo des GPR vor den Sommerferien. Eine besondere, sehr herausfordernde Zeit liegt hinter – aber eben auch noch vor uns allen! Daher ist dieses Sonderinfo in seinen Inhalten sehr divers und zudem an alle Beschäftigten gerichtet.
Bitte verteilt es tatkräftig und weist auch auf die vergangenen (sowie zukünftigen) GRP-Infos hin!
Der GPR freut sich, dass die Schulpersonalräte sogenannte ZUVEX-Zugänge einrichten konnten. Diese sollten auch in Zukunft weiter genutzt werden, denn die zahlreichen und vielfältigen Informationen und Neuerungen der Behörde sind hierüber schnell einsehbar. Zudem ist auch der Kontakt zum GPR datenschutzkonform möglich. Viele Beschäftigte haben in der vergangenen Zeit den Kontakt zum GPR gesucht um Rat oder Informationen zu erhalten – oder auch, um über die Situation vor Ort an den Schulen oder im Homeoffice zu informieren!
Hierfür möchte sich das Gremium herzlich bedanken und alle ermuntern, dies auch weiterhin zu tun!
Inhalt:
Eine besondere Zeit fordert einen besonderen Einsatz. Dessen sind wir uns alle mehr als bewusst, wenn wir den Blick auf die systemrelevanten Berufe richten. Doch was bedeutet das für Lehrkräfte, die mit der Lehrerarbeitszeitverordnung (LehrArbzVO) einem detaillierten Planungsmodell unterliegen, welches in dieser besonderen Zeit durch das Nebeneinander von Notbetreuung, Fern- und Präsenzunterricht außer Kraft gesetzt scheint?
Die Behörde wird nicht müde zu betonen, dass Lehrkräfte zurzeit einen gesicherten Arbeitsplatz haben, und dankbar dafür sein sollten. Muss man hier und da einfach mal ein Auge zudrücken?
Der GPR hält dagegen, dass gerade jetzt Regelungen einzuhalten sind, um weiterhin die besonderen Herausforderungen des Nebeneinanders der neuen Unterrichtsformen – mit den fortlaufend bestehenden und teilweise sogar zeitlich und inhaltlich ausgeweiteten Aufgaben – in einem gesunden Maß leisten zu können. Es braucht kurzfristig Antworten auf wesentliche Fragen, z.B.: Wie wird die intensive Kommunikation im Fernunterricht im Fachfaktor berücksichtigt? Wie verrechnet sich das Nebeneinander von Präsenz- und Fernunterricht in halbierten Lerngruppen? Wie können Teilzeitkräfte in die Lage versetzt werden, ihre Arbeitszeit auch wirklich auskömmlich zu nutzen und nicht in Gefahr laufen, sich selbst auszubeuten (oder sogar ausgebeutet zu werden)? Denn über allem steht noch deutlicher als zu normalen LehrArbzVO-Zeiten das Dilemma von Profession und Auskömmlichkeit.
Inhalt
Dienstvereinbarung zum IT-Fachverfahren Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst plus abgeschlossen
Die Vielzahl der an den Schulen derzeit eingehenden Briefe des Landesschulrats macht für die Kolleg*innen vor Ort greifbar, in welch hoher Frequenz in der BSB derzeit wichtige Entscheidungen getroffen und Regelungen gefunden werden müssen. Der Gesamtpersonalrat (GPR) vertritt dabei gegenüber der Behördenleitung die Interessen der über zwanzigtausend Beschäftigten an Schulen.
Irritiert hat der GPR den Brief des Landesschulrats vom 16.04.2020 zur Kenntnis genommen: Vielleicht in Folge der wiederholten Hinweise des GPRs auf die Situation an den Schulen und auf die unzähligen Anfragen mit ernstzunehmenden Bedenken verantwortungsvoller Schulpersonalräte (SPR), sah sich die Behördenleitung offenbar gezwungen, auf die Dienstpflichten der Kolleg*innen zu verweisen.
Der GPR betont in seinen Gesprächen mit der Behördenleitung immer wieder, dass neben diesen Dienstpflichten auch klare gesetzliche Vorgaben für den Dienstherrn bestehen. § 45 BeamtStG benennt die Anforderungen an die Fürsorgepflicht, die sich nicht nur auf Beamt*innen, sondern auch ausdrücklich auf deren Familie bezieht. Darüber hinaus sichert eine Vielzahl von Paragrafen z.B. aus Arbeitsschutz- und Mutterschutzgesetz einen verantwortungsvollen Umgang mit den Beschäftigten. Die BSB darf auf die Dienstplichten verweisen, wenn sie dies für notwendig erachtet. In jedem Falle muss sie aber die gesetzlichen Vorgaben einhalten und darf sie nicht der Unterrichtsversorgung opfern.
Die Hamburger Lehrer*innen haben in der Krise Außergewöhnliches geleistet, stehen an der Seite ihrer Schüler*innen und müssen nicht an ihre Dienstpflichten erinnert, sondern wirkungsvoll geschützt werden. Mit diesem Sonderinfo informiert der GPR über seine Tätigkeit und gibt den SPR Handlungshinweise.
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