An immer mehr Hamburger Grundschulen wird
die Rand- und Ferienbetreuung mit schuleigenem
Personal angeboten. Anders als bei Schulen mit
externen Kooperationspartnern ist der schulische
Personalrat hier in der Mitbestimmung. Laut
HmbPersVG § 87 (1) hat der schulische Personalrat
Mitbestimmungsrechte bezüglich des Beginns und
Endes der Dienstzeiten sowie der Lage der Erholungspausen.
Dies gilt auch für die Ferienbetreuung.
Zudem regelt das Arbeitszeitgesetz (§ 4), dass jede:r
Beschäftigte nach spätestens sechs Stunden (bei
längerer Arbeitszeit nach neun Stunden) eine Erholungspause
von 30 bzw. 45 Minuten erhält. Bei der
genauen Lage und Durchführung dieser Pausen
ist darauf zu achten, dass nicht alle Beschäftigten
gleichzeitig ihre Pause machen, um die Aufsichtspflicht
zu gewährleisten und die räumlichen
Voraussetzungen für Erholungspausen sicherzustellen.
Niemand lässt sich gern unfreiwillig an eine andere Dienststelle1 abordnen oder umsetzen. Damit gehen
in der Regel Widerstand, Frustration, Dienst nach
Vorschrift sowie eine innere Kündigung einher.
Laut HmbPersVG § 88 (1) hat der Personalrat
bei bestimmten „personellen und organisatorischen
Maßnahmen“ mitzubestimmen. Versetzung,
Abordnung, Zuweisung und Umsetzung sind unter
HmbPersVG § 88 (1) 7.–11. zu finden.
Nun ist es also so weit: Nachdem die BSFB im
Vorwege die Kammern um Stellungnahmen gebeten
hat, hat sie nach 26 Jahren eine neue Richtlinie
zum Vertretungsunterricht veröffentlicht. Man
könnte meinen, dass dies auch endlich Zeit wurde;
schließlich hat sich mit „Ganztag“, „Inklusion“ und
„Digitalisierung“ die Schullandschaft erheblich verändert.
Leider wirft die neue Richtlinie mehr Fragen
auf, als dass sie Antworten auf die heutige Schulrealität
vor Ort gibt.
Der ehemalige Schulsenator Rabe verkündete noch
während der Pandemie, dass Eduport von IServ
abgelöst werden wird. Das soll jetzt in diesem
Sommer passieren. Dabei sind noch lange nicht alle Fragen abschließend geregelt. Ein paar Infos zum
Prozess und zu dem, was insbesondere Personalräte
und Schulleitungen jetzt bedenken sollten:
So titelt das Hamburger Abendblatt am 1. Juli
dieses Jahres. Was wie eine Unerhörtheit klingt,
ist aber seit Jahrzehnten rechtlich verfasst. In
den Bestimmungen für die Stunden- und Pausenordnungen
der allgemeinbildenden Schulen
(vgl. MBlSchul 1997 S. 43) heißt es unter 5.2:
Arbeitszeiterfassung an Schulen: Erforderlich und nützlich!
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Arbeitgeber in den Mitgliedstaaten der EU schon 2019 verpflichtet, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Erfassung der Arbeitszeit einzuführen. Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im September 2022 entschieden, dass die Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeiten aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes bereits gilt. Zudem unterliegt das „Wie“ der Arbeitszeiterfassung (AZE) laut BAG der Mitbestimmung der Betriebs- und Personalräte.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) hat im Sommer 2024 das Projekt „Personalgesundheit“ ins Leben gerufen, das sich sowohl an die Beschäftigten in den Schulen als auch in der Verwaltung richtet. Das ausgewiesene Ziel hierbei ist:
Als schwangere Beschäftigte an der Schule entstehen viele Fragen zu den Arbeitsbedingungen und den Rechten sowie zu den Verpflichtungen, die daraus für die Vorgesetzten erwachsen.
Unzumutbare Arbeitsbedingungen und wie der Personalrat diesen entgegenwirken kann.
Wenn es draußen kalt und regnerisch wird, wird die Aufsicht ungemütlich. Da sollte dann wenigstens der Unterrichtsraum hinreichend beheizt werden. Nicht immer klappt das reibungslos. Und im Sommer können die Arbeitsräume zu heiß werden. Hier haben wir für Euch einen kurzen Überblicksartikel zum Thema Raumtemperatur zusammengestellt. Wenn in diesem Artikel von Räumen die Rede ist, sind sämtliche Räume gemeint, in denen schulische Beschäftigte ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen.