Resolution zur geplanten Schließung PASen

Anlässlich der von der Dienststelle geplanten Schließung der sog. Praxisausbildungsstätten (PAS) hat der Gesamtpersonalrat am 24.3.2026 die betroffenen Beschäftigten zu einer Teilpersonalversammlung eingeladen.

Diese Teilpersonalversammlung hat einstimmig folgende Resolution beschlossen:

Keine voreiligen Schließungen – Moratorium jetzt

Die Teilpersonalversammlung der PASen vom 24.3.2026 stellt folgende Forderungen:

  1. Einen sofortigen Schließungsstopp bis zum Abschluss einer unabhängigen Evaluation
  2. Die Einsetzung einer externen fachwissenschaftlichen Begutachtung unter Einbeziehung von Fachschulen, Praxisvertreter:innen und Schulaufsicht
  3. Die Prüfung alternativer Modelle zum Erhalt der PASen-Struktur (z. B. Modernisierung, Kooperationsmodelle, schrittweise Weiterentwicklung)

Die Praxisausbildungsstätten sind kein Relikt der Vergangenheit, sondern ein wesentlicher Bestandteil der Fachschulen für Sozialpädagogik. Seit Jahrzehnten wird dort wichtige pädagogische Arbeit geleistet, welche auf vielfältige weise mit der sozialpädagogischen Ausbildung an den Fachschulen verknüpft ist. Bevor eine endgültige Schließung erfolgt, sollte eine ergebnisoffene Prüfung bezüglich der Notwendigkeit und möglicher Alternativen erfolgen.

Die bisherige behördeninterne Prüfung ist dafür nicht ausreichend. Die Kolleg:innen vor Ort in den FSPen und PASen als auch ihre Interessenvertretungen sollten an diesem Prozess angemessen beteiligt sein. Insbesondere sollte auch eine fachwissenschaftliche Expertise genutzt werden, bevor eine voreilige Schließung erfolgt.

Bis zum Abschluss dieser Evaluation sollten die Pläne und Maßnahmen zur Schließung ruhen. Zunächst sollten alle Möglichkeiten voll ausgeschöpft werden, um die gute Arbeit an den PASen weiterführen zu können.

Endlich Zeit für echte Zeit – Initiative des GPR zur Arbeitszeiterfassung

Liebe Kolleg:innen ,

der Gesamtpersonalrat (GPR) hat Anfang Februar 2026 einen Initiativantrag zur Ausgestaltung der Erfassung der Arbeitszeit von allen Beschäftigten an Schulen bei der BSFB gestellt.

Die Erfassung der Arbeitszeit ist aus Arbeits- und Gesundheitsschutzgründen erforderlich, um die Arbeitszeit von den erforderlichen Pausen- und gesetzlichen Ruhezeiten abgrenzen zu können. Es geht bei der Arbeitszeiterfassung also nicht, wie einige Beschäftigte befürchten, um eine Verhaltens- oder Leistungskontrolle, sondern um eine Maßnahme zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG § 3, Absatz 2).

Mit dem gestellten Initiativantrag schlägt der GPR auch die Ausgestaltung eines zeitnahen Prozesses zur Einführung der Arbeitszeiterfassung an Schulen vor. Die BSFB hat nun ca. zwei Monate Zeit, zustimmend oder ablehnend zu reagieren.

Selbstverständlich will der GPR eine Arbeitszeiterfassung für alle Beschäftigten, jedoch hat der Hamburger Senat bisher die Position vertreten, die Arbeitszeit von Lehrkräften sei in weiten Teilen nicht exakt messbar. Und auch die Kultusministerkonferenz hat zwei Mal den Versuch unternommen, sich vom Arbeitsministerium eine Ausnahme von der allgemeinen Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit von Lehrkräften bescheinigen zu lassen. Das wurde jedes Mal abgelehnt mit der Begründung, dass auch die Arbeitszeit von Lehrkräften grundsätzlich erfassbar ist. Auch in der freien Wirtschaft ist Vertrauensarbeitszeit, also Tätigkeiten, die nicht in Präsenz am Arbeitsplatz stattfinden, verbreitet. Diese Arbeitszeit wird dort jedoch selbstverständlich erfasst. Auch die Vertrauensarbeitszeit von Lehrkräften stellt also keinen Hinderungsgrund für die Erfassbarkeit der Arbeitszeit dar.

Außerdem hat der unlängst veröffentlichte Ergebnisbericht der Kooperationsstelle Hochschulen und Gewerkschaften der Georg-August-Universität Göttingen zur Arbeitszeit und -belastung von Lehrkräften an Hamburger Schulen  (Arbeitszeit und Arbeitsbelastung Hamburger Lehrkräfte 2024 – Kooperationstelle Göttingen) verdeutlicht, dass die Höchstarbeitszeit (nach EU-Arbeitszeitrichtlinie, ArbZG und HmbBG) von 48 Stunden pro Woche für Vollzeitlehrkräfte an Stadtteilschulen und Gymnasien (s. Abbildung 28, S. 111) und für Lehrkräfte mit Schulleitungsaufgaben (s. S. 135 ff) vielfach nicht eingehalten wird. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers erfordert, dieser Gesundheitsgefährdung zu begegnen. Es bedarf eines geeigneten Instruments, solche Arbeitszeit-Verstöße auch sichtbar zu machen. Daher ist die Einführung einer Arbeitszeiterfassung für Beschäftigte an Schulen aus Sicht des GPR zwingend geboten.

Ziel des Initiativantrages ist es, die Ausgestaltung mitzubestimmen, so dass ein objektives, verlässliches und zugängliches System eingeführt wird, mit dem die von einem jeden Beschäftigten an Hamburger Schulen geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.

In seinem Antrag an der Ausgestaltung mitzubestimmen hat der GPR dafür gegenüber der BSFB folgende Grundsätze formuliert: Die Arbeitszeiterfassung muss

  • rechtskonform sein (gemäß ArbZG, ArbSchG, BAG-Beschluss 2022, DSGVO, …),
  • objektiv, vollständig und verlässlich dokumentieren,
  • niedrigschwellig, nutzerfreundlich und digital umsetzbar sein,
  • transparente Auswertung und Rückmeldung an die Beschäftigten ermöglichen,
  • frei von individualisierter Verhaltens- und Leistungskontrolle sein,
  • dem Gesundheitsschutz dienen,
  • auf alle berufsbezogenen, schulischen Tätigkeiten der verschiedenen Beschäftigtengruppen anwendbar sein (u. a. Unterricht, Konferenzen, Vor- und Nachbereitung, außerunterrichtliche Arbeit, digitale Kommunikation, Elterngespräche, schulische Gremienarbeit, Lernortkooperationen, Projektarbeit, Verwaltungstätigkeit, Schulleitungstätigkeit, Netzwerk- und Gemeinwesenarbeit).

Der GPR erwartet von der Behördenleitung (= Arbeitgeber!) eine geeignete technische und organisatorische Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung für Beschäftigte an Hamburger Schulen, die den oben genannten Grundsätzen entspricht und wird dieses Ziel mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln verfolgen.