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Endlich Zeit für echte Zeit – Initiative des GPR zur Arbeitszeiterfassung

Liebe Kolleg:innen ,

der Gesamtpersonalrat (GPR) hat Anfang Februar 2026 einen Initiativantrag zur Ausgestaltung der Erfassung der Arbeitszeit von allen Beschäftigten an Schulen bei der BSFB gestellt.

Die Erfassung der Arbeitszeit ist aus Arbeits- und Gesundheitsschutzgründen erforderlich, um die Arbeitszeit von den erforderlichen Pausen- und gesetzlichen Ruhezeiten abgrenzen zu können. Es geht bei der Arbeitszeiterfassung also nicht, wie einige Beschäftigte befürchten, um eine Verhaltens- oder Leistungskontrolle, sondern um eine Maßnahme zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG § 3, Absatz 2).

Mit dem gestellten Initiativantrag schlägt der GPR auch die Ausgestaltung eines zeitnahen Prozesses zur Einführung der Arbeitszeiterfassung an Schulen vor. Die BSFB hat nun ca. zwei Monate Zeit, zustimmend oder ablehnend zu reagieren.

Selbstverständlich will der GPR eine Arbeitszeiterfassung für alle Beschäftigten, jedoch hat der Hamburger Senat bisher die Position vertreten, die Arbeitszeit von Lehrkräften sei in weiten Teilen nicht exakt messbar. Und auch die Kultusministerkonferenz hat zwei Mal den Versuch unternommen, sich vom Arbeitsministerium eine Ausnahme von der allgemeinen Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit von Lehrkräften bescheinigen zu lassen. Das wurde jedes Mal abgelehnt mit der Begründung, dass auch die Arbeitszeit von Lehrkräften grundsätzlich erfassbar ist. Auch in der freien Wirtschaft ist Vertrauensarbeitszeit, also Tätigkeiten, die nicht in Präsenz am Arbeitsplatz stattfinden, verbreitet. Diese Arbeitszeit wird dort jedoch selbstverständlich erfasst. Auch die Vertrauensarbeitszeit von Lehrkräften stellt also keinen Hinderungsgrund für die Erfassbarkeit der Arbeitszeit dar.

Außerdem hat der unlängst veröffentlichte Ergebnisbericht der Kooperationsstelle Hochschulen und Gewerkschaften der Georg-August-Universität Göttingen zur Arbeitszeit und -belastung von Lehrkräften an Hamburger Schulen  (Arbeitszeit und Arbeitsbelastung Hamburger Lehrkräfte 2024 – Kooperationstelle Göttingen) verdeutlicht, dass die Höchstarbeitszeit (nach EU-Arbeitszeitrichtlinie, ArbZG und HmbBG) von 48 Stunden pro Woche für Vollzeitlehrkräfte an Stadtteilschulen und Gymnasien (s. Abbildung 28, S. 111) und für Lehrkräfte mit Schulleitungsaufgaben (s. S. 135 ff) vielfach nicht eingehalten wird. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers erfordert, dieser Gesundheitsgefährdung zu begegnen. Es bedarf eines geeigneten Instruments, solche Arbeitszeit-Verstöße auch sichtbar zu machen. Daher ist die Einführung einer Arbeitszeiterfassung für Beschäftigte an Schulen aus Sicht des GPR zwingend geboten.

Ziel des Initiativantrages ist es, die Ausgestaltung mitzubestimmen, so dass ein objektives, verlässliches und zugängliches System eingeführt wird, mit dem die von einem jeden Beschäftigten an Hamburger Schulen geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.

In seinem Antrag an der Ausgestaltung mitzubestimmen hat der GPR dafür gegenüber der BSFB folgende Grundsätze formuliert: Die Arbeitszeiterfassung muss

  • rechtskonform sein (gemäß ArbZG, ArbSchG, BAG-Beschluss 2022, DSGVO, …),
  • objektiv, vollständig und verlässlich dokumentieren,
  • niedrigschwellig, nutzerfreundlich und digital umsetzbar sein,
  • transparente Auswertung und Rückmeldung an die Beschäftigten ermöglichen,
  • frei von individualisierter Verhaltens- und Leistungskontrolle sein,
  • dem Gesundheitsschutz dienen,
  • auf alle berufsbezogenen, schulischen Tätigkeiten der verschiedenen Beschäftigtengruppen anwendbar sein (u. a. Unterricht, Konferenzen, Vor- und Nachbereitung, außerunterrichtliche Arbeit, digitale Kommunikation, Elterngespräche, schulische Gremienarbeit, Lernortkooperationen, Projektarbeit, Verwaltungstätigkeit, Schulleitungstätigkeit, Netzwerk- und Gemeinwesenarbeit).

Der GPR erwartet von der Behördenleitung (= Arbeitgeber!) eine geeignete technische und organisatorische Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung für Beschäftigte an Hamburger Schulen, die den oben genannten Grundsätzen entspricht und wird dieses Ziel mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln verfolgen.

Alter Wein im neuen Schlauch – jetzt für alle mit Apfel-Logo

Zum Jahreswechsel tauscht die BSFB die sogenannten Lehrkräfteendgeräte aus. Neu ist vor allem eines: Statt Microsoft Surface gibt es nun ausschließlich iPads. Fortschritt? Nun ja. Der GPR begrüßt frische Hardware (diese war ja auch notwendig geworden, weil die alte sich nicht mehr aktualisieren ließ) – stellt aber fest, dass sich am altbekannten Grundproblem exakt nichts geändert hat: viele Geräte, wenig Konzept, null Klärung.

Ein Blick zurück nach vorn
Schon in der Corona-Zeit wurden im Eilverfahren Tablets aus dem Digitalpakt 1 beschafft. Ohne Plan. Ohne Definition von Aufgaben. Ohne Klarheit darüber, wofür diese Geräte überhaupt taugen oder was man zusätzlich gebraucht hätte. Aktionismus ersetzt bis heute Strategie.

Der GPR reagierte damals pragmatisch und schloss 2021 mit der BSB eine Prozessvereinbarung: Nutzung nur freiwillig. Eine echte Dienstvereinbarung 2025? Fehlanzeige. Voraussetzung wäre eine Gefährdungsbeurteilung gewesen – die die Behörde bis heute schuldig bleibt. Kontinuität ad absurdum.

Was gilt also jetzt? Dasselbe wie damals
Auch beim aktuellen Gerätetausch bleibt alles beim Alten.

  • Die Tablets dürfen keinesfalls zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle verwendet werden. Überwachungsfunktionen sind tabu.
  • Ortung? Einmal bei der Erstanmeldung – und danach nur bei Diebstahl oder Verlust. Nicht aus Neugier.
  • Apps? Müssen vorher festgelegt werden. Datenschutzkonform, lizenziert und verantwortet durch die Schulleitung. Improvisation ist keine IT-Strategie.
  • Datenschutzkonform geht derzeit nur eins: ausschließlich dienstliche Nutzung. Private Apple-IDs? Private Apps? Nein. Auch keine „technisch saubere Trennung“, die im Schulalltag dann doch niemand sauber einhält.
  • Ob gelegentliches privates Surfen oder Mailen toleriert wird, darf irgendwann später verhandelt werden. Willkommen in der Warteschleife.

Zentrale Wartung bleibt Pflicht – schließlich sollen die Geräte nicht nur verteilt, sondern auch betreut werden.

Eine datenschutzrechtliche Gesamtprüfung wurde zwar vereinbart, liegt aber – Überraschung – noch in der Zukunft. Daten sollen in schulischen Clouds liegen. Sollte hierbei nicht auf die dienstlich bereitgestellten Dateiablagen von eduPort (jetzt IServ)/WiBeS (Wissensmanagement der Berufsbildenden Schulen in Hamburg) zurückgegriffen werden, welche durch übergeordnete Dienstvereinbarungen (DV) mitbestimmt sind, muss eine schulinterne DV die Nutzung der Clouds im Detail regeln. Datenschutz, Ausschluss von Kontrolle, praktikable Nutzung: alles bitte geregelt, bevor die Kollegien sich strafbar machen.

Alte Dienst- und Prozessvereinbarungen gelten weiterhin. Neue verbindliche Nutzungsvorgaben der Endgeräte gibt es nicht. Heißt: Schulen dürfen weiterhin nicht festlegen, was Kolleg:innen zwingend mit den Geräten zu erledigen haben, da eine geregelte Einführung dieser Geräte noch nicht stattgefunden hat. Wenn z. B. eine lokale DV zur regelhaften Nutzung von IServ gemacht wird, kann diese im Moment nicht festlegen, dass für diese Nutzung die Diensttabletts genutzt werden müssen.

Gerät da – Verpflichtung nein.

Hardware ohne Zubehör ist Symbolpolitik
Dienstliche Endgeräte sind ein überfälliger erster Schritt. Aber ein einzelnes Tablet ersetzt keinen Arbeitsplatz. Der GPR fordert weiterhin völlig zu Recht: Eingabestift, Maus, Tastatur, Monitoradapter, externer Speicher und Arbeitsplätze. Alles andere ist ergonomischer Blindflug.

Die ausstehende Gefährdungsbeurteilung wird zudem zeigen, was längst klar ist: Ohne vernünftige Arbeitsplätze nach Arbeitsstättenverordnung, Shared Desks und Dockingstations bleibt Digitalisierung ein Rücken- und Augenproblem. Dienstlaptops mit ausreichend großem Bildschirm für ernsthafte Arbeit wie Unterrichtsvorbereitung sollten selbstverständlich sein – sind es aber noch nicht.

Fazit
Neue Tablets, alte Versäumnisse. Solange Konzepte, Vereinbarungen und Gesundheitsvorsorge hinterherhinken, bleibt der iPad-Tausch genau das, was er ist: alter Wein im neuen Schlauch.

Die langen Diskussionen mit der Dienststelle zeigen aber langsam Wirkung. Auch in der BSFB wird inzwischen anders auf die Endgeräte geschaut. Im letzten Jahr gab es Workshops mit verschiedenen Kolleg:innen, um zu prüfen, welche Dienstgeräte wirklich notwendig sind. Dieser Prozess muss jetzt fortgesetzt werden. Die jetzt entstandenen Kosten durch die notwendige Erneuerung der alten Geräte dürfen keine Ausrede sein, den begonnenen Prozess der Klärung und Anschaffung der wirklich notwendigen digitalen Endgeräte zu verlangsamen.

Nur wenn Geräte und Software angeschafft sind, mit denen die Kolleg:innen im Rahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und datenschutzkonform arbeiten können, können auch verbindliche Regelungen zur Nutzung grundsätzlich eingeführt werden.

Der GPR bleibt dran.