Personalräte können Dienstvereinbarungen mit der Dienststelle schließen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nur Gegenstand von Dienstvereinbarungen sein, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich ermöglicht.
Dienstvereinbarungen des Gesamtpersonalrats gehen Dienstvereinbarungen der schulischen Personalräte vor.
Hier listen wir zunächst alle Dienstvereinbarungen auf, die der GPR oder Vorgängerpersonalräte abgeschlossen haben: