Ombudsstelle § 26 II

Entsprechend der Zielsetzung des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) soll von einer Versetzung einer Beamtin bzw. eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nach § 26 Absatz II BeamtStG möglich ist. Innerhalb der BSB sind vorrangig Lehrkräfte von dieser Situation betroffen. Was auch immer der Grund ist, dass jemand als § 26 II-Kraft arbeitet bzw. den Schritt in die „anderweitige Verwendung“ geht – es ist ein großer Schritt, der viele Fragen aufwirft. Die zentrale Aufgabe der Ombudspersonen ist es, über das Verfahren aufzuklären, Perspektiven aufzuzeigen und diesen Prozess zu unterstützen. Durch unsere Arbeit möchten wir die § 26 II-Kräfte in die Lage versetzen, in einem neuen Tätigkeitsfeld Fuß zu fassen.

 

Ombudspersonen § 26 II

Kirsten Brünn Tel: 428 63 – 4160
kirsten.bruenn1@bsb.hamburg.de
Martina Kort Tel.: 428 63 – 4161
martina.kort1@bsb.hamburg.de
Funktionspostfach ombudsperson26ii@bsb.hamburg.de

für das Personal an staatlichen Schulen