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Aktuelles zur Dienstanweisung und Dienstzeitregelung für das Pädagogisch-Therapeutische-Fachpersonal (PTF)

Seit dem 01.08.2018 ist die neue Regelung zur Dienstzeit des PTF Personals in Kraft. Noch einmal zur Erinnerung, diese Regelung besteht aus zwei Teilen:

  • Zum Einen, die Dienstzeitregelung (DZR)! Diese wurde mit dem Gesamtpersonalrat verhandelt und am 22.03.2018 in der Einigungsstelle entschieden. Die DZR stellt den äußeren Rahmen der Arbeitszeit dar (erhöhte Wochenarbeitszeit zum Ferienausgleich, Regelung von Bildungsurlaub, Ruhepausen, Ausgleich für Schwerbehinderung und die Mitbestimmung des Schulpersonalrates bei der Einsatz- und Urlaubsplanung).
  • Zum Anderen, die Dienstanweisung (DA)! Hierin wurde die innere Aufteilung des Dienstes von der Behörde ohne Beteiligung des Gesamtpersonalrates erarbeitet und am 15.05.2018 veröffentlicht. Der GPR ist bei den in der DA festgelegten Angelegenheiten nicht mitbestimmungspflichtig, denn in der DA wird die Arbeitszeit in Anlehnung an das Arbeitszeitmodell für Lehrer:innen in B-Zeit (Bedarfszeit), K-Zeit für Kooperation, Koordination, Kommunikation und VN-Zeit (Vor- und Nachbereitung) aufgeteilt.

Als Werkzeug zur Umsetzung dieser Regelungen wurde den Schulleitungen ein Arbeitszeitrechner (eine Exceltabelle) und das Papier „Erläuterungen der Regelungen der Dienstzeit und des Einsatzes des PTF“ zur Verfügung gestellt. Dieses Papier soll regelmäßig überarbeitet werden (die aktuelle Fassung ist vom 02.08.2018). Beides haben auch die Schulpersonalräte bekommen und kann an die Kolleg:innen weitergegeben werden. Die Schulleitung verplant die B-Zeit und die Teile der K-Zeit, die für Konferenzen, Elternabende, etc. benötigt werden. VN-Zeit und die restliche K-Zeit können die Kollleg:innen selbstständig verplanen.

Auf den Veranstaltungen zur Vorstellung der neuen Regelungen (im Mai 2018 am LI) wurde in diesem Zusammenhang von „Vertrauensarbeitszeit“ gesprochen. Wichtig ist, dass diese Einsatzpläne mitbestimmungspflichtig sind. Sie müssen, genauso wie der Urlaubsplan, dem Schulpersonalrat zur Mitbestimmung vorgelegt werden. In vielen Dingen sind die DZR und die DA allgemein gehalten, denn sie gelten ja für alle Berufsgruppen und Schulformen gleich! So sind bei der Umsetzung schon die ersten Probleme aufgetaucht, die widersprüchlich bzw. unbefriedigend geregelt sind:

  • Im Gegensatz zur LAZVO sind die Zeiten für Konferenzen und Elternabende in dieser Regelung abhängig davon, mit wie viel Prozent die Kolleg:innen beschäftigt sind. Daraus folgt, dass Teilzeitkräfte nicht vollständig an Konferenzen und Elternabenden teilnehmen können. Dieses steht im Widerspruch zum Schulgesetz, denn dort ist geregelt, dass die Kolleg:innen stimmberechtigt auf den Lehrerkonferenzen¹ sind. In den „Erläuterungen 6.5.“ steht: „Wünscht die Schulleitung eine Teilnahme der PTF über den Teilzeitumfang hinaus, ist dies aus anderen Elementen der K-Zeit zu finanzieren.“ Es geht hier aber nicht um den Wunsch der Schulleitung, die PTF-Kolleg:innen sind Teil der Lehrerkonferenz. Hier ist, unserer Meinung nach, eine sehr schnelle Korrektur notwendig!
  • Die gleiche Regelung wird bei Teilzeitkräften für Fortbildungen (für die im Gegensatz zur LAZVO 15 statt 30 Stunden im Jahr vorgesehen sind) angewandt, so dass eine Teilzeitkraft schnell nur noch 7,5 Stunden Fortbildung im Jahr hat. Das reicht evtl. für eine schulinterne Ganztagsfortbildung, für eine persönliche Weiterentwicklung reicht das nicht!
  • Die VN-Zeit ist für die Schulleitung keine planbare Zeit. Trotzdem kann sie (laut „Erläuterungen 3.2.“) pauschal auf die schulischen Pausen angerechnet werden. So bleibt den Kolleginnen und Kollegen aber keine VN-Zeit für längere Arbeitsphasen (z.B. Einkäufe für die Schule, Erstellung von Zeugnisbeiträgen). Außerdem wird so ein Bereitschaftspool an der Schule geschaffen, der dann schnell bei Notfällen einspringen kann! Hier ist auch dringend eine Klärung notwendig. Andere Dinge sind eindeutig geklärt, werden aber häufig nicht richtig umgesetzt. Hier Themen aus der Beratung für Schulpersonalräte des GPR:
  • PTF-Kräfte können weiterhin Teil einer Lenkungs- oder Steuergruppe sein oder sonstige Funktionen übernehmen. Die notwendige Ressource dafür muss die Schulleitung aus den F-Zeiten der Schule umwandeln. Wie sich dann allerdings die Arbeitszeit der Kolleg:innen zusammensetzt (B-, K-, VN- und F-Zeit?) ist noch nicht eindeutig geklärt.
  • Häufig sind Kolleginnen, Kollegen und die Schulleitungen unsicher, ob alle K-Zeiten im Einsatzplan dargestellt werden müssen. In den „Erläuterungen 6.5.“ wird von planbaren K-Zeiten gesprochen. Nicht ausgeschöpfte K-Zeiten können (von den Kolleg:innen) danach anders genutzt werden.
  • Die gesetzlichen Ruhepausen müssen eindeutig im Einsatzplan dargestellt werden. Falls es sein kann, dass diese zu diesem Zeitpunkt nicht genommen werden können (Notfall…), muss eindeutig geklärt sein, wo sie dann genommen werden.
  • Fortbildungen sind Arbeitszeit und laut DA Teil der K-Zeit. Sie müssen von der Schulleitung genehmigt werden. Die Übernahme der Kosten ist mit der Schulleitung bei der notwendigen Genehmigung der Fortbildung zu klären.
  • Wege zwischen verschiedenen Standorten sind Arbeitszeit (Erläuterungen 6.10). Nach Einschätzung des GPR müssen sie der B-Zeit zugeordnet werden.
  • Immer wieder tauchen an den Schulen Begriffe auf, die in den Regelungen nicht erwähnt werden. „Präsenzzeit und Anrechnungszeit“ sind z. B. Begriffe aus früheren Dienstzeitregelungen. Sie haben keine Bedeutung mehr, sondern führen nur zu Verwirrung.
  • In Punkt 2.3. der Dienstanweisung ist der Inhalt der B-Zeit aufgeschlüsselt. Der zweite Absatz lautet dort:

„Wenn in Abhängigkeit vom speziellen Bedarf der Schule insbesondere die folgenden Tätigkeiten für Schülerinnen und Schüler zusätzlich zu den geplanten B-Zeiten anfallen, berücksichtigt die Schulleitung diese Tätigkeiten entsprechend bei der B-Zeit“. Danach werden verschiedene Tätigkeiten aufgeführt. Entscheidend ist aber das Wort „insbesondere“, weil dadurch auch für andere, hier nicht aufgeführte, Tätigkeiten B-Zeit genutzt werden kann. Falls die Kolleg:innen nach den neuen Regelungen keine Zeit für bestimmte Aufgaben haben, kann die Schulleitung dafür nach diesem Punkt B-Zeit freigeben. Für die weitere Umsetzung der Regelungen empfehlen wir die Zusammenarbeit von Schulleitung, PTF-Vertreter:innen und SPR. Dabei könnte eine lokale Dienstvereinbarung abgeschlossen werden. Die neuen Regelungen zur Dienstzeit der PTF-Kolleg:innen sind jetzt seit 3 Monaten in Kraft. Der GPR wird die Umsetzung weiterhin konstruktiv-kritisch begleiten.

Fußnoten:

1HambSG §§57/58: Die Lehrerkonferenz besteht aus (…) dem an der Schule tätigen pädagogischen Personal