mit dieser gedruckten Ausgabe unseres GPR–Infos
möchten wir euch wie bisher einen kompakten
Überblick über aktuelle und wichtige Themen rund
um euren Arbeitsalltag an Schulen bieten. Einige
der hier abgedruckten Artikel wurden bereits online
auf der GPR–Homepage https://gpr.hamburg.de
veröffentlicht. Wie wir euch bereits mitgeteilt haben,
findet ihr dort nun regelmäßig aktuelle Beiträge mit
wichtigen Infos und Links, noch vor der Veröffentlichung
im gedruckten GPR–Info. Schaut also gerne
immer mal wieder dort vorbei.
Im Frühjahr 2026 finden wieder die Wahlen für die
schulischen Personalräte und für den Gesamtpersonalrat
für das Personal an staatlichen Schulen statt.
Der Hamburger Senat hat angekündigt, den
Öffentlichen Dienst in Hamburg „resilient“
gegen „verfassungsfeindliche Personen“ machen
zu wollen. In diesem Zusammenhang wurden Gesetzesänderungen im Hamburgischen
Disziplinargesetz und im Hamburgischen Personalvertretungsgesetz
(HmbPersVG) beschlossen.
Zudem wird im Koalitionsvertrag die Wiedereinführung
einer „Regelanfrage“ an den Verfassungsschutz
vor Eintritt in den Öffentlichen Dienst angekündigt.
Häufig ist noch zu hören, dass es Aufgabe von Klassenleitungen
sei, Elternabende durchzuführen und
zwar im Rahmen der F–Zeit für Klassenleitungen.
Wer dem folgt, irrt!
An immer mehr Hamburger Grundschulen wird
die Rand- und Ferienbetreuung mit schuleigenem
Personal angeboten. Anders als bei Schulen mit
externen Kooperationspartnern ist der schulische
Personalrat hier in der Mitbestimmung. Laut
HmbPersVG § 87 (1) hat der schulische Personalrat
Mitbestimmungsrechte bezüglich des Beginns und
Endes der Dienstzeiten sowie der Lage der Erholungspausen.
Dies gilt auch für die Ferienbetreuung.
Zudem regelt das Arbeitszeitgesetz (§ 4), dass jede:r
Beschäftigte nach spätestens sechs Stunden (bei
längerer Arbeitszeit nach neun Stunden) eine Erholungspause
von 30 bzw. 45 Minuten erhält. Bei der
genauen Lage und Durchführung dieser Pausen
ist darauf zu achten, dass nicht alle Beschäftigten
gleichzeitig ihre Pause machen, um die Aufsichtspflicht
zu gewährleisten und die räumlichen
Voraussetzungen für Erholungspausen sicherzustellen.
Niemand lässt sich gern unfreiwillig an eine andere Dienststelle1 abordnen oder umsetzen. Damit gehen
in der Regel Widerstand, Frustration, Dienst nach
Vorschrift sowie eine innere Kündigung einher.
Laut HmbPersVG § 88 (1) hat der Personalrat
bei bestimmten „personellen und organisatorischen
Maßnahmen“ mitzubestimmen. Versetzung,
Abordnung, Zuweisung und Umsetzung sind unter
HmbPersVG § 88 (1) 7.–11. zu finden.
Nun ist es also so weit: Nachdem die BSFB im
Vorwege die Kammern um Stellungnahmen gebeten
hat, hat sie nach 26 Jahren eine neue Richtlinie
zum Vertretungsunterricht veröffentlicht. Man
könnte meinen, dass dies auch endlich Zeit wurde;
schließlich hat sich mit „Ganztag“, „Inklusion“ und
„Digitalisierung“ die Schullandschaft erheblich verändert.
Leider wirft die neue Richtlinie mehr Fragen
auf, als dass sie Antworten auf die heutige Schulrealität
vor Ort gibt.
Der ehemalige Schulsenator Rabe verkündete noch
während der Pandemie, dass Eduport von IServ
abgelöst werden wird. Das soll jetzt in diesem
Sommer passieren. Dabei sind noch lange nicht alle Fragen abschließend geregelt. Ein paar Infos zum
Prozess und zu dem, was insbesondere Personalräte
und Schulleitungen jetzt bedenken sollten:
So titelt das Hamburger Abendblatt am 1. Juli
dieses Jahres. Was wie eine Unerhörtheit klingt,
ist aber seit Jahrzehnten rechtlich verfasst. In
den Bestimmungen für die Stunden- und Pausenordnungen
der allgemeinbildenden Schulen
(vgl. MBlSchul 1997 S. 43) heißt es unter 5.2: