Liebe Kolleg:innen aus der Schulverwaltung,
in den vergangenen Wochen haben uns vermehrt Anfragen zum Thema Urlaub und Ferien erreicht. Aus diesem Grund möchten wir euch an dieser Stelle noch einmal die wichtigsten Infos zusammenstellen.
Für alle Angestellten der Schulverwaltung gilt der Tarifvertrag der Länder (TV-L). Dies bedeutet, dass ihr 30 Tage Urlaub habt, wenn ihr 5 Tage pro Woche arbeiten solltet. Bei Teilzeit evtl. weniger. Pro Arbeitstag pro Woche stehen euch 0,5 Urlaubstage pro Monat zu.
Rechenbeispiel: Das heißt bei einer Drei-Tage-Woche 3 Tage / Woche x 0,5 Tage / Monat = 1,5 Tage pro Monat Urlaubsanspruch. Aufs Jahr gerechnet sind dies 1,5 Tage / Monat x 12 Monate / Jahr = 18 Tage / Jahr, dies entspricht 6 Wochen mit je 3 Arbeitstagen. Maßgeblich sind die Arbeitstage pro Woche und nicht die Stunden pro Arbeitstag.
Spätestens im November des vorangehenden Kalenderjahres sollte von allen Verwaltungsangestellten ein Urlaubsplan erstellt werden, in den ihr die euch zustehenden Tage verplant und eintragt. Stimmt euch untereinander ab. Jeder muss für sich einen Urlaubsantrag stellen. Dieser ist der Schul- oder Verwaltungsleitung zur Unterschrift vorzulegen. Sobald dieser genehmigt ist, könnt ihr euren Urlaub buchen. Der Schulpersonalrat (SPR) erhält diesen zur Mitbestimmung. Nur genehmigte Urlaubstage können nachgeholt werden, falls ihr im Urlaub erkranken solltet. Hierfür ist immer ein Attest ab dem ersten Tag nötig.
Grundsätzlich dürft ihr euren Urlaub planen, wie ihr möchtet. Ihr seid nicht wie die Lehrkräfte an die Ferienzeiten gebunden. Die Schulleitung hat allerdings die Möglichkeit Urlaubsanträge abzulehnen. Dies ist nur möglich, wenn dringende dienstliche Belange dagegensprechen, z. B. während der Anmeldezeit. Hier ist der SPR nach §87 Hamburger Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG) in der Mitbestimmung. Solltet ihr der Meinung sein, dass die Ablehnung nicht gerechtfertigt ist, holt euch hier Unterstützung.
Für alle Feiertage sowie den 24.12. und 31.12. eines Jahres müssen keine Urlaubstage eingesetzt werden. Nach § 6 Abs. 3 TV-L handelt es sich um so genannte arbeitsfreie Tage unter Fortzahlung des Entgelts.
Viele Schulen haben Vereinbarungen, wonach Zeiten für die Ferien vorgearbeitet werden sollen. Dadurch erhöht sich die wöchentliche Arbeitszeit zum Teil deutlich. Wenn ihr dies nicht möchtet, kann euch niemand dazu zwingen. Natürlich könnt ihr auch während der Ferien arbeiten, was manches Mal auch Sinn ergibt, um liegengebliebene Dinge aufzuarbeiten oder konzentriert ohne laufende Unterbrechungen z. B. die GBS/GTS Anträge eingeben zu können. Dass in diesen Zeiten evtl. kein Leitungsteam vor Ort ist, spielt dabei keine Rolle.
Mehrarbeits- und Überstunden sollen grundsätzlich vermieden werden und sind immer vorab schriftlich anzuordnen. Durch Abendveranstaltungen wie die Schulkonferenz oder aber auch Zeiten am Nachmittag, z. B. die Vorstellung der Viereinhalbjährigen, lassen sich diese nicht immer vermeiden. Sie sollten aber immer zeitnah wieder abgebaut werden, z. B. an einem anderen Arbeitstag der Woche oder während der nächsten Ferien. Solltet ihr samstags nach 13 Uhr eingesetzt werden, steht euch ein Zuschlag von 20 % zu. Auch für angeordnete Überstunden gibt es Zuschläge.
Die Arbeitszeiten der Sekretariate wurden in einem B-Brief von Herrn Rosenboom am 29.07.2013 thematisiert. Auch wenn dies schon lange her ist, sind die Aussagen nach wie vor gültig. Ihr findet diesen auf unserer Homepage unter: Gesamtpersonalrat | für das Personal an staatlichen Schulen unter dem Reiter Dokumente. Wir hoffen, diese Infos sind hilfreich für euch.