Behördendeutsch in verständlicher Sprache—Versetzung, Umsetzung, Abordnung und Zuweisung

Laut HmbPersVG § 88 (1) hat der Personalrat
bei bestimmten „personellen und organisatorischen
Maßnahmen“ mitzubestimmen. Versetzung,
Abordnung, Zuweisung und Umsetzung sind unter
HmbPersVG § 88 (1) 7.–11. zu finden.

Doch was ist eine Maßnahme?

Eine Maßnahme geht von der zuständigen Dienststellenleitung
aus, regelt Angelegenheiten der
Dienststelle und bedeutet eine Veränderung: ohne
Veränderung keine Maßnahme.

Beispielsweise stellt bei Lehrkräften eine Tätigkeitsänderung
eine Maßnahme dar. Angenommen,
eine Lehrkraft bekäme (einvernehmlich), neben Unterricht in den Klassen x, y und z, die neue
Aufgabe an der Umsetzung eines Schulentwicklungsprojektes
(SEP) mitzuwirken, zugewiesen.
Dadurch würde sich die Dauer der bisherigen Lehrtätigkeit
verringern und der Anteil sogenannter
Verwaltungsaufgaben steigen. Das wäre eine Maßnahme.

„[…] Eine Maßnahme muss im Sinne des Personalvertretungsrechts
auf eine Veränderung
des bestehenden Zustands abzielen. Nach
Durchführung der Maßnahme müssen das
Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen
eine Änderung erfahren haben. …
Als Maßnahme in diesem Sinne kann nur jede
Handlung und Entscheidung eines Dienststellenleiters
angesehen werden, durch die er in eigener
Zuständigkeit eine Angelegenheit der Dienststelle
regeln will.“ (vgl. Gutachten S. 3/4, (1), Satz 1, 2
und 4).

Die so gekennzeichneten Zitate beziehen sich auf ein
gegengeprüftes Rechtsgutachten vom Februar 2025,
das vom Hamburger Institut für Berufliche Bildung
(HIBB) in Auftrag gegeben wurde und dem GPR
vorliegt.

Versetzung

Die Versetzung ist ein dauerhafter Wechsel der
Dienststelle. Die neue Dienststelle liegt in der Regel
an einem anderen Ort.

„Das Hamburgische Personalvertretungsgesetz
enthält keine Definition des Versetzungsbegriffs.
§ 28 BBG definiert die Versetzung hingegen als
„die auf Dauer angelegte Übertragung eines
anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei
demselben oder einem anderen Dienstherrn.“
(Gutachten, S. 4, (1) (a), Satz 1–2).

„Eine Versetzung ist hiernach—auch hinsichtlich
des Mitbestimmungstatbestandes des § 88 Abs.
1 Nr. 7 HmbPersVG—somit der (dauerhafte)
Dienststellenwechsel, der eine Ausgliederung
aus der bisherigen und eine Eingliederung
in die neue Dienststelle bei demselben oder
einem anderen Dienstherrn zur Folge hat.“
(Gutachten, S. 5, (1) (a), Satz 3).

Der Dienstort selbst kann nämlich auch innerhalb
einer Dienststelle wechseln; dann fällt dies unter
eine sogenannte Umsetzung.

Umsetzung

Eine Umsetzung liegt vor, wenn dem Beschäftigten
ein neuer Dienstposten übertragen wird, oder wenn
der Dienstposten durch wesentliche Änderungen
im Aufgabenbereich eine neue, andere Prägung
erhält. Wesentliche Änderungen im Arbeits- und
Dienstpostenbereich lösen daher auf Antrag der
Beschäftigten die Mitbestimmung des Personalrats
bei Umsetzungen mit einer Dauer von über sechs
Monaten aus. Bei Versetzungen ist dies der Dienststellenwechsel.
Nicht dauerhafte Versetzungen
werden als Umsetzungen zu einer anderen Dienststelle
gefasst.

Kurz: Die Versetzung zu einer anderen Dienststelle
ebenso wie die mit einem Dienstortwechsel verbundene
Umsetzung (> sechs Monate) innerhalb der
Dienststelle sind gegebenenfalls mitbestimmungspflichtig.

Neben der Umsetzung wird auch die Abordnung
im Hamburgischen Personalvertretungsrecht nicht
definiert. Ein guter Grund für Rechtsgutachten.

Abordnung

Abordnung ist ein Begriff aus dem Dienstrecht. Sie
würde beispielsweise vorliegen, wenn ein Wechsel
einer verbeamteten Lehrkraft zu einer anderen
Behörde erfolgen würde. Für das Vorliegen einer
Umsetzung kommt es demgegenüber darauf an, dass
sich innerhalb einer Behörde der Dienstort ändert
(vgl. Gutachten, S. 7, (2b) 2. Absatz).

Zuweisung

Eine Zuweisung ist der vorübergehende und einvernehmliche
Wechsel zu einer anderen öffentlichen
Einrichtung, die keine Behörde (ohne Dienstherrenfähigkeit)
ist (vgl. Gutachten, S. 8, (3), Satz 2).