Niemand lässt sich gern unfreiwillig an eine andere
Dienststelle1 abordnen oder umsetzen. Damit gehen
in der Regel Widerstand, Frustration, Dienst nach
Vorschrift sowie eine innere Kündigung einher.
Dies sind nachvollziehbarerweise keine produktiven
Voraussetzungen, um sich in neue Arbeitszusammenhänge
einzufinden.
Beamte können aus dienstlichen Belangen von
ihrem Dienstherrn abgeordnet oder umgesetzt
werden. Dabei müssen sie der Umsetzung nicht
zustimmen und grundsätzlich jederzeit mit einer
Umsetzung rechnen—es gibt eine Gehorsamspflicht.
Versetzungen unterliegen allerdings
der Mitbestimmung (HmbPersVG § 88 (1) 7.).
Umsetzungen und Abordnungen sind in
HmbPersVG § 88 (1) 8., 10.–11. geregelt. Sie sind
Leitungsaufgabe und unterliegen ab einer Dauer
von mehr als sechs Monaten und auf Antrag der
Beschäftigten der Mitbestimmung durch die Schulpersonalräte
(§ 88 (3)). Umgekehrt können Beamte
einen Antrag auf eine Versetzung stellen. Ihr Dienstherr
entscheidet dann, ob er dem Antrag stattgibt.
In Sonderfällen—wie bei schwerwiegenden persönlichen
Gründen—wird einem Antrag oftmals
stattgegeben. Einen Anspruch auf eine Versetzung
haben Beamte jedoch grundsätzlich nicht.
An den Beruflichen Schulen des HIBB gehen in
einigen Ausbildungsgängen die Schüler:innenzahlen
stark zurück; dadurch entstehen Überhänge. Im
Bereich des Gesundheitswesens hingegen kommt
es zu starken Unterhängen. Der Grund liegt in der
neuen generalisierten Pflegeausbildung, die dazu
führt, dass sich die privaten Anbieter wie beispielsweise
Asklepios und das UKE aus der theoretischen
Ausbildung zurückziehen und den schulischen
Part den staatlichen Schulen überlassen. Um diesen
Disparitäten konstruktiv zu begegnen und nicht
mit dem Schwert einer Zwangsumsetzung arbeiten
zu müssen, hat das HIBB die Initiative „Berufliche
Mobilität“ entwickelt.
Ein zeitlich begrenzter Wechsel an eine andere
Schule soll als Chance gesehen werden, eingefahrene
Routinen zu unterbrechen und neue Erfahrungen
sammeln zu können. Wenn Kolleg:innen sich
an eine Schule im Unterhang umsetzen lassen
möchten, sollen Schulleitungen diesem Anliegen
möglichst nachkommen. In diesem Zusammenhang
gibt es auch eine Reihe anderer Maßnahmen
wie die „Landeplätze“ oder das Bewerbungsportal
für freie Stellen. Angebotene Plätze sind von der
HIBB–Zentrale seit März 2025 im Downloadbereich
hinterlegt: Berufliche Mobilität und interne Landeplätze—HIBB. Es können Matching–Prozesse zwischen Interessierten und einer aufnehmenden Schule bzw. der HIBB–Zentrale entstehen. Die
Einsatzdauer beträgt in der Regel ein Jahr, und der
Beschäftigungsumfang liegt zwischen 20 und 50
Prozent. Es werden Landeplätze für Unterrichtsund
Berufsfächer sowie für Projekte angeboten.
Dazu hat die HIBB–Zentrale im April 2025 erstmals
eine Informationsbörse angeboten und plant weitere
Veranstaltungen dieser Art.
Sollte es doch zu zwangsläufigen Umsetzungsprozessen kommen, gelten die einzuhaltenden Grundsätze sowie innerschulische Kriterien bei der Auswahl und die Beteiligung der schulischen Personalräte. Dazu hat der Gesamtpersonalrat 2023 die Dienstvereinbarung zur Mitarbeitermobilität an berufsbildenden Schulen mit der HIBB–Geschäftsführung abgeschlossen.
In den Grundsätzen ist unter anderem festgehalten,
dass:
- die (zeitweilige) Tätigkeit an einer anderen Schule
der persönlichen, unterrichtlichen und fachlichen
Entwicklung dient, - die freiwillige Mobilität gefördert werden soll,
- Freiwilligkeit vor dienstlicher Anweisung geht,
- gegebenenfalls frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung
zu beteiligen ist, - Umsetzung vor Versetzung gilt,
- beim Abbau von Personalüberhängen an Schulen
die Interessen der Beschäftigten berücksichtigt
werden müssen, - der Abbau von Überhängen notwendig sein kann
und - Umsetzung in eine andere Schulform (ehemals
Kapitel) nur auf freiwilliger Basis erfolgt.
Die schulischen Personalräte sind bei einer Umsetzung
über ein halbes Schuljahr hinaus nach
HmbPersVG § 88 (1) 11. a) vorher zu informieren
und bei möglichen Auswahlkriterien einzubeziehen.
Diese Dienstvereinbarung wurde allerdings wegen
eines strittigen Kriteriums „keine Abordnung
wider Willen ab dem 58. Lebensjahr“ zeitnah nach
Abschluss wieder gekündigt. Sie ist jedoch so lange gültig, bis eine neue verhandelt ist. Den schulischen
Personalräten ist sie seinerzeit vom Gesamtpersonalrat
zugesandt worden und kann auch dort
angefordert werden. Da diese Dienstvereinbarung
nicht in die Veröffentlichung über das Mitteilungsblatt
aufgenommen wurde, kann davon ausgegangen
werden, dass sie nicht allen Schulleitungen bekannt
ist. In einem strittigen Verfahren des GPR mit der
BSFB ging es darum, ob die Anordnung dieses
Kriteriums in einem B–Brief als Maßnahme zu
bewerten ist, womit der GPR bei der erfolgten
Rücknahme durch den Landesschulrat Thorsten
Altenburg–Hack in der Mitbestimmung gewesen
wäre. Das Verwaltungsgericht hat dem GPR in erster
Instanz recht gegeben. Die BSFB hat daraufhin
Revision eingelegt und vor dem Oberverwaltungsgericht
(OVG) das Verfahren gewonnen. Dies unter
anderem auch deshalb, weil in der Ausgangslage,
der strittigen Formulierung im Rosenboom–Brief
„Alternsgerechtes Arbeiten“ von 2012, zwei unpräzise
dargelegte Sachverhalte aufgeführt waren
- keine Abordnung wider Willen ab dem 58.
Lebensjahr - die freiwillige Teilnahme an Klassenreisen ab
dem 55. Lebensjahr.
Hier war aus Sicht des OVG die Formulierung
rechtlich nicht eindeutig genug, um daraus eine
Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsgesetzes
ableiten zu können und die versagte
Mitbestimmung damit für den GPR geltend machen
zu können. Da der Rechtsweg erschöpft ist, hat der
Gesamtpersonalrat das HIBB um die Aufnahme von
Neuverhandlungen der gekündigten Dienstvereinbarung
gebeten.
Fußnoten