Unzumutbare Arbeitsbedingungen und wie der Personalrat diesen entgegenwirken kann.
Wenn es draußen kalt und regnerisch wird, wird die Aufsicht ungemütlich. Da sollte dann wenigstens der Unterrichtsraum hinreichend beheizt werden. Nicht immer klappt das reibungslos. Und im Sommer können die Arbeitsräume zu heiß werden. Hier haben wir für Euch einen kurzen Überblicksartikel zum Thema Raumtemperatur zusammengestellt. Wenn in diesem Artikel von Räumen die Rede ist, sind sämtliche Räume gemeint, in denen schulische Beschäftigte ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen.
In der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)1 heißt es unter §3a (1) im ersten Satz:
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden.
In Schulen ist also der/die Schulleiter:in in der Funktion des Arbeitgebers dazu verpflichtet, für eine gesundheitserhaltende Raumtemperatur zu sorgen.
Was aber ist eine gesundheitserhaltende Raumtemperatur? Dies wird in den sogenannten „Technischen Regeln“ zur Arbeitsstättenverordnung2 beschrieben.
Dort (ASR 3.5) findet sich unter „4.2 Lufttemperaturen in Räumen“ die Angabe, dass bei sitzender Tätigkeit und leichter Arbeitsschwere eine Mindestlufttemperatur von 20 °C einzuhalten ist. Ebenso müssen ab einer Raumtemperatur von 26 °C Maßnahmen ergriffen werden, um die Lufttemperatur zu senken.
Da es eine der Kernaufgabe des Personalrates (nach HmbPersVG § 78, Absatz 1 Nr. 3) ist, auf die Einhaltung der auf die Beschäftigten anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen hinzuwirken, sollte der Personalrat die Dienststellenleitung bei zu kalten Räumen mit dieser durchaus gesundheitsgefährdenden Situation konfrontieren und Abhilfe verlangen. Von den Beschäftigten kann ohne entsprechende Abhilfe nicht erwartet werden sich den gesundheitsgefährdenden Bedingungen auszusetzen.
Wie könnte der Arbeitgeber im Falle zu kalter Räume Abhilfe schaffen? Der Hausmeister könnte z.B. auf Anweisung die Heizung zum Ende der Ferien früher hochfahren als unmittelbar in der Nacht vor Unterrichtsbeginn. Analog könnte auch ein Durchheizen der Räume über Nacht während der Schulzeit angezeigt sein.
Besteht der Verdacht, dass Unterrichtsräume zu kalt zum gesunden Arbeiten sind sollte der schulische PR den Kolleg:innen raten, die Raumtemperatur zu messen und bei unter 20 °C auf einen anderen besser geheizten Unterrichtsraum zu drängen. Es wäre hilfreich, mit der Dienststellenleitung zu vereinbaren, dass hierfür Thermometer zur Verfügung gestellt werden. Die schulischen Sicherheitsbeauftragten sollten in diesen Prozess einbezogen werden. Auch im Rahmen der mindestens einmal im Schulhalbjahr stattfindenden Besprechungen der „Örtliche[n] Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung an staatlichen Schulen“3. Hierzu sollten die zuständigen Betriebsärzt:innen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit hinzugezogen werden. In den hierzulande zunehmend heißen Sommern besteht ja möglicherweise auch ein Raumtemperaturproblem oberhalb von 26 °C (siehe hierzu ebenfalls die ASR 3.5).
Führt die Datenerhebung nicht dazu, dass die Dienststellenleitung für eine Verbesserung der Situation sorgt, sollte der schulische PR die übliche Eskalationskette durchlaufen. Also zunächst das persönliche Gespräch mit der Dienstellenleitung suchen, dann bei Bedarf das Thema auf die Tagesordnung des Dienststellengespräches heben. Ultimativ kann der schulische PR mit Hilfe der ASR A3.5 Raumtemperatur auch einen Initiativantrag nach HmbPersVG §80 (7) in Verbindung mit §87 (1) Nr. 14, stellen. Für rechtliche Grundlagen kann der SPR auch die Rechtsabteilung der BSB (V42) anfragen. Führt der Mitbestimmungsprozess zu keiner Lösung bzw. erscheint er aussichtslos, kann die Schulaufsichtsperson einbezogen werden. Auch eine Beschwerde an das Amt für Arbeitsschutz ist denkbar.
Zu dem Themenkomplex Arbeits- und Gesundheitsschutz bieten die Gewerkschaften Schulungen inkl. einer Einführung zu Initiativanträgen an. Der GPR rät den schulischen Personalräten dazu ihr Gremium durch Schulungen im Arbeitsschutz zu stärken, um auch in diesem Bereich in der Dienststelle nachhaltig wirksam sein zu können.
Für weitere Fragen im personalvertretungsrechtlichen Kontext steht der Gesamtpersonalrat den schulischen Personalräten wie immer gern zur Verfügung.
Fußnoten:
1 Der rechtliche Hintergrund zu unseren Überlegungen findet sich im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers.
Dieses wird in der nachgeordneten Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) konkretisiert.
2 Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (auch Arbeitsstättenregeln oder kurz ASR genannt) konkretisieren die Anforderungen der in Deutschland gültigen ArbStättV.
Die Technische Regeln für Arbeitsstätten, sind abrufbar auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). (Dort unter BAuA – Regelwerk – Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)). Für die Raumtemperatur gibt es die ASR A3.5-Raumtemperatur (BAuA – Regelwerk – ASR A3.5 Raumtemperatur).
3 Dies ist eine Neurung aus 2025. Zwischen Spitzenverbänden und der FHH wurde die 93er Vereinbarung zum Gesundheitsschutz in Schulen überarbeitet und um eine Vereinbarung ergänzt, die u.a. eine neue ASA-Struktur vorschreibt.