Die Problematik der Rand- und Ferienbetreuung mit schuleigenem Personal

An immer mehr Hamburger Grundschulen wird
die Rand- und Ferienbetreuung mit schuleigenem
Personal angeboten. Anders als bei Schulen mit
externen Kooperationspartnern ist der schulische
Personalrat hier in der Mitbestimmung. Laut
HmbPersVG § 87 (1) hat der schulische Personalrat
Mitbestimmungsrechte bezüglich des Beginns und
Endes der Dienstzeiten sowie der Lage der Erholungspausen.
Dies gilt auch für die Ferienbetreuung.
Zudem regelt das Arbeitszeitgesetz (§ 4), dass jede:r
Beschäftigte nach spätestens sechs Stunden (bei
längerer Arbeitszeit nach neun Stunden) eine Erholungspause
von 30 bzw. 45 Minuten erhält. Bei der
genauen Lage und Durchführung dieser Pausen
ist darauf zu achten, dass nicht alle Beschäftigten
gleichzeitig ihre Pause machen, um die Aufsichtspflicht
zu gewährleisten und die räumlichen
Voraussetzungen für Erholungspausen sicherzustellen.

In der Praxis vertreten sich die Kolleg:innen, die in
der Ferienbetreuung anwesend sind, gegenseitig.
Fällt eine Person aus, übernehmen die anwesenden
Mitarbeitenden die Arbeit der ausgefallenen Kolleg:
innen. Da auch die Randzeiten, also Früh- und
Spätdienst, mit abgedeckt werden müssen, entsteht
häufig in der Kernzeit von 10 bis 16 Uhr ein personeller
Engpass.

§ 87 Klassengrößen, Mindestzügigkeiten und
Schulstandorte
(1) […] Schülerinnen und Schüler an Grundschulen
haben Anspruch auf Unterricht in Klassen, die nicht
größer sind als 23 Schülerinnen und Schüler, an
Grundschulen mit einer sozialstrukturell benachteiligten
Schülerschaft auf Klassengrößen, die 19 nicht
überschreiten […]

Bei einem Ausfall von nur einer Kolleg:in kann
die Einhaltung der maximalen Gruppengröße
an Grundschulen bzw. der Fachkraft–Kind–
Relation gemäß Hamburgisches Schulgesetz
(HmbSG § 87 (1)) oft nicht mehr gewährleistet
werden. Dies hat zur Folge, dass eine qualitativ
hochwertige pädagogische Arbeit kaum noch
möglich ist! Bei krankheitsbedingtem Ausfall sind
die Kolleg:innen oft nur noch in der Lage, die Aufsicht
zu gewährleisten, anstatt eine pädagogisch
sinnvolle Betreuung sicherzustellen.

Laut Bedarfsplanung der Behörde für Schule,
Familie und Berufsbildung (BSFB) ist nur eine
knappe Vertretungsressource von 7 % vorgesehen.
Hier liegt aber nicht das ganze Problem. Laut
Aussagen der BSFB gibt es keinen Bereitschaftsdienst,
auch wenn der TV-L dies in § 9 (1) sehr
wohl vorsieht. Dies hat zur Folge, dass sobald eine
Kolleg:in ausfällt, eine Kolleg:in aus ihrer arbeitsfreien
Zeit zurückgeholt werden muss. Hier ist zu unterscheiden zwischen Urlaubstagen und den
freien Tagen, die durch die erhöhte wöchentliche
Arbeitszeit angespart werden. Der Urlaubsanspruch
einer Person liegt bei 30 Urlaubstagen im Jahr. Jeder
darüber hinausgehende freie Tag ist bereits in der
Schulzeit erarbeitet worden und wird als Ausgleich
gewertet. Aus dem Erholungsurlaub darf in der
Regel keine beschäftigte Person verpflichtet werden,
zurückzukommen, um zu arbeiten. Hier greift der
gesetzlich festgelegte Urlaubsanspruch.

Anders verhält es sich bei der bereits in den Schulwochen
vorgearbeiteten, erhöhten wöchentlichen
Arbeitszeit. Hier ist gängige Praxis, dass im Notfall
eine Kolleg:in aus der freien Zeit verpflichtet werden
kann—natürlich nur, wenn die Dienststelle bereits
getätigte Kosten der Kolleg:in, wie z. B. Reiseoder
Aufenthaltskosten, erstattet. Die entstandene
zusätzliche Arbeitszeit wird dann zum nächsten
Organisationszeitpunkt, in der Regel zum Halbjahr,
von der erhöhten wöchentlichen Arbeitszeit
abgezogen. Hier empfiehlt es sich, unbedingt eine
Urlaubsplanung zu machen und einen Urlaubsantrag
zu stellen.

§ 16a Verbesserung der pädagogischen
Personalausstattung
im Krippen- und Elementarbereich
(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die
Verpflichtung, die Ausstattung der Kindertageseinrichtungen
mit pädagogischem Personal für die
Betreuung von Kindern ab dem vollendeten dritten
Lebensjahr bis zum Schuleintritt für alle Elementarleistungsarten
nach Maßgabe der Vereinbarungen
nach § 15 bis zum 1. Januar 2024 auf einen Fachkraftschlüssel
von 1:10 (eine finanzierte Fachkraft auf
zehn betreute Kinder) zu erhöhen.

Eine weitere offene Frage ist die „Schulpflicht“ der
Vorschulkinder und die sich daraus verändernde
Fachkraft–Kind–Relation. Die meisten Kinder
haben zu Beginn der Vorschule gerade eben das
fünfte Lebensjahr vollendet. Der Anteil an pädagogischer
und pflegerischer Tätigkeit ist um einiges
anspruchsvoller als bei Kindern, die bereits die
Vorschule durchlaufen haben und im kommenden
Schuljahr die erste Klasse besuchen. Laut
HmbSG § 38 (1) werden Kinder, die vor dem 1. Juli
das sechste Lebensjahr vollenden, am 1. August desselben
Jahres schulpflichtig. Kinder desselben Alters, die noch ein Jahr in der Kita verbleiben, gelten als
Elementarkinder. Gemäß § 16a des Hamburgischen
Kinderbetreuungsgesetzes (HmbKibeG) ist die
Freie und Hansestadt Hamburg verpflichtet, für alle
Elementarleistungsarten einen Fachkräfteschlüssel
von 1:10 anzusetzen. Warum gilt dies nicht auch für
Vorschulkinder?

Die BSFB (damals noch BSB) hat im Jahr 2021
zusammen mit der Behörde für Soziales einen Flyer
als Entscheidungshilfe für Eltern herausgegeben, um
herauszufinden, welche Vorschule die geeignete für
ihr Kind ist. Hier wird die Fachkraft–Kind–Relation
immerhin mit einem Schlüssel von 1:12–14 für die
Betreuungszeiten am Nachmittag benannt. Für die
Vorschullehrkräfte am Vormittag wird die Fachkraft–
Kind–Relation in diesem Flyer nicht von den
höheren Jahrgängen unterschieden und liegt dementsprechend
bei 1:19 bzw. 1:23, je nach Sozialindex
der Schule.

Wie sieht es mit der Umsetzung in der Ferienbetreuung
aus? In den Schulferien findet sich die
Fachkraft–Kind–Relation für die Vorschule in der
Bedarfsplanung für die Randzeiten- und Ferienbetreuung
an Grundschulen nicht wieder. Die
benötigte Arbeitszeit wird hier mit einem Faktor für
die Gruppengröße von 1:19 bzw. 1:23 berechnet (je
nach Sozialindex). Hier gibt es keinen gesonderten
Faktor für Vorschulkinder.

Der Gesamtpersonalrat hat die Dienststellenleitung
gebeten, dazu Stellung zu nehmen.

Die BSFB hat die unterschiedlichen Betreuungsschlüssel
mit dem bei der viereinhalbjährigen
Untersuchung festgestellten Sprachförderbedarf
und der daraus resultierenden Schulpflicht, sowie
der Akademisierung des Vorschulunterrichtes
begründet. Des Weiteren soll es bezüglich des Fachkräfteschlüssels
in den Betreuungszeiten Gespräche
mit dem Amt für Familie geben, um hier eine einheitliche
Regelung zu finden.

Der Gesamtpersonalrat weist darauf hin, dass es
zwingend einheitliche und verbindliche Vertretungsregelungen
für die Ferienbetreuung geben muss. Des
Weiteren fordert der Gesamtpersonalrat die BSFB
auf, zu überprüfen, wie eine bedarfsorientierte und einheitliche Fachkraft–Kind–Relation umgesetzt
wird, die dem pädagogischen Anspruch der Kinder
und der Kolleg:innen in der Vorschule gerecht wird.