Schlagwort-Archive: Schwangerschaft

Schwangerschaft: Meine Rechte als Schwangere am Arbeitsplatz Schule

Als schwangere Beschäftigte an der Schule entstehen viele Fragen zu den Arbeitsbedingungen und den Rechten sowie zu den Verpflichtungen, die daraus für die Vorgesetzten erwachsen.

Sobald die Schwangerschaft ärztlich festgestellt ist, sollte umgehend die Dienststelle, also die Schulleitung und das Personalsachgebiet informiert werden, da somit die sofort geltenden Rechte aus dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) sowie für Beamtinnen aus der Hamburgischen Mutterschutzverordnung (HmbMuSchVO) wirksam werden können.

Das Personalsachgebiet wird auf die Meldung der Schwangerschaft mit Infomaterial reagieren, das die schwangere Beschäftigte über ihre Rechte informiert und z. B. die Erlaubnis erfragt, den Personalrat der Schule (PR) über die Schwangerschaft in Kenntnis zu setzen.

Den PR in Kenntnis zu setzen ist hilfreich, da dieser in der Mitbestimmung über Maßnahmen zum Gesundheitsschutz auch der schwangeren Beschäftigten ist.

Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen sowie die Umsetzung von Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Schwangeren und des ungeborenen Kindes ist Aufgabe des Arbeitgebers und in der Schule daher Aufgabe der Schulleitung. Bereits im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach §5 Arbeitsschutzgesetz müssen generell alle Arbeitsplätze unter diesem Aspekt beurteilt werden. Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitteilt, dass sie schwanger ist oder stillt, müssen die erforderlichen individuellen Schutzmaßnahmen vor Arbeitsantritt festgelegt werden. Zusätzlich muss die/der Vorgesetzte der Mitarbeiterin ein persönliches Gespräch über weitere Anpassungen der Arbeitsbedingungen anbieten. Der Arbeitsmedizinische Dienst der FHH (AMD) stellt den Schulleitungen dazu eine Arbeitshilfe für eine Mutterschutzgefährdungsbeurteilung (MuSch-GBU) zur Verfügung.

Zusätzlich zu den allgemeinen Schutzbestimmungen, wie maximal zehn Stunden Arbeitszeit am Tag und mindestens elf Stunden Ruhezeiten nach Ende sowie maximal 48 Stunden Wochenarbeitszeit (s. Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und Arbeitszeitverordnung für Beamtinnen in Hamburg (HmbBG/ArbzVO) gelten für Schwangere weitere Schutzvorschriften aus dem Mutterschutz. Im Folgenden eine unkommentierte Auswahl(!)von Zitaten aus der oben genannten MuSCH-GBU:

  1. Beschäftigungsbeschränkungen und Maßnahmen
    Werdende und stillende Mütter dürfen generell nicht beschäftigt werden mit körperlich schwerer Arbeit, Akkord- u. Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- u. Feiertagsarbeit sowie Arbeiten mit Unfallgefahren. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Arbeit von 20.00 bis 22.00 Uhr sowie Sonn- u. Feiertagsarbeit, auf ausdrücklichen Wunsch der Schwangeren, zulässig. (vgl. MuSchG §§5,6). Sie dürfen keinen gesundheitsgefährdenden chemischen oder biologischen Stoffen sowie physikalischen Schadfaktoren wie Strahlen, Hitze, Kälte, Nässe, Stöße, Erschütterungen und Lärm ausgesetzt werden (vgl.: MuSchG §§ 4 -7, 11,12).

1.1 Unfallgefahren
Aufgrund nicht kalkulierbarer Unfallgefahren, verbunden mit einem erhöhten körperlichen Einsatz sollten schwangeren Mitarbeiterinnen keine Pausenaufsicht und kein Sportunterricht übertragen werden. Schwimmunterricht darf nur mit einem zweiten Rettungskundigen gegeben werden – auf Rettungs- und Tauchtraining sollte verzichtet werden (vgl.: VwHbSchul 08.75.02).

1.2 Arbeitszeit
Im Stundenplan ist eine Arbeitszeit von maximal 90 Stunden in 2 Wochen zu berücksichtigen. (MuSchG § 4)

1.3 Schwere Arbeit
Für Schwangere gilt der gesetzliche Grenzwert von 5 kg für häufiges (mehr als 2-3 x /Stunde) und 10 kg für gelegentliches Heben und Tragen (weniger als 1-2 x /Stunde). Jeweils darf maximal 3-4 Schritte weit getragen werden. Beim Überschreiten der Grenzwerte müssen mechanische Hilfen eingesetzt werden, wenn keine kollegiale Unterstützung möglich ist. Dieses Problem betrifft besonders die Betreuerinnen von körperbehinderten Kindern und Jugendlichen.

1.4 Gefahrstoffe
Gefahrstoffe können besonders im naturwissenschaftlichen Unterricht, in der Arbeitslehre, in Werkstätten und im Kunstunterricht angetroffen werden. Grundsätzlich sollten in der Schule möglichst alle Gefahrstoffe durch „gefahrlose“ (nicht kennzeichnungspflichtige) und „umweltfreundliche“ Produkte ersetzt werden.

[Zusammenfassende Ergänzung für Gefahrstoffe: Bei Verwendung von Gefahrstoffen durch Schwangere gibt es Verbote oder Grenzwerte, die einzuhalten sind! (s.o.)]

1.5 „Stress“
Schwangere sollen nicht über das normale Maß hinaus belastet werden und sich von vermeidbarem Druck befreien wie zum Beispiel:

àkörperlich durch langes Stehen und Sitzen, angestrengtes lautes Reden
à psychomental durch Lärm, stetige Reaktionsbereitschaft und hohe Verantwortung sowie widersprüchliche Anforderungen. […]

1.8 Liegeraum
Bei Bedarf ist es schwangeren und stillenden Frauen zu ermöglichen, sich in einem geeigneten Raum auf einer Liege auszuruhen (vgl.: MuSchG § 8 (3), ArbStättV Anhang 4.2.1). […]

1.9 Stillenden Müttern
ist in den ersten 12 Monaten nach der Entbindung die erforderliche Zeit freizugeben (MuSchG § 7). Eine Berücksichtigung im Stundenplan ist rechtzeitig einzuplanen

1.10 Infektionsgefährdung
Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen werden können. Auf die innerbetrieblichen Hygienepläne sollte daher ganz besonders geachtet werden. Als eine besondere Gefahr für das ungeborene Kind wird eine Röteln- oder Windpockeninfektion angesehen. […] Beim Umgang mit älteren Kindern bestehen ansonsten [ohne Schutz durch vorhandene Abwehrkräfte] für bestimmte Infektionskrankheiten Beschäftigungsbeschränkungen, wenn eine dieser Erkrankungen in der Gemeinschaftseinrichtung auftritt und Kontakt/Ansteckung nicht auszuschließen ist.

Diese Regeln gelten für Schwangere aller Berufsgruppen an Schulen.

Beschäftigungsverbote für Schwangere

Eine Frage, die immer wieder aufkommt, ist die nach einem möglichen Beschäftigungsverbot für Schwangere. Dazu ist es hilfreich zu wissen, dass es zwei Arten von Beschäftigungsverboten gibt, die von unterschiedlichen Verantwortlichen ausgesprochen werden können:

  1. Ein betriebliches Beschäftigungsverbot kann sich aus der MuSCH-GBU (§ 13 Absatz 1 Nummer 3 MuSchG) ergeben. Es wird durch den Arbeitgeber ausgesprochen, wenn eine unverantwortbare Gefährdung der schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes weder durch geeignete Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz noch durch einen Arbeitsplatzwechsel ausgeschlossen werden kann.
  2. Das ärztliche Beschäftigungsverbot nach § 16 MuSchG bezieht sich auf den individuellen Gesundheitszustand der Frau und ihres Kindes vor oder nach der Entbindung unter Berücksichtigung der auszuübenden Tätigkeit. Es kann unabhängig von der auszuübenden Tätigkeit ausgesprochen werden, auch nur für einzelne Tätigkeiten oder bestimmte Arbeitszeiten. Das ärztliche Beschäftigungsverbot wird in der Regel durch eine behandelnde Ärztin oder einen behandelnden Arzt ausgesprochen (s. Anwendungsregeln für das MuSchG: (MuSchR)).

Fazit: Schwangerschaft ist keine Krankheit, aber erfordert Sorgfalt der Schulleitung beim Einsatz in der Schule und die Beachtung der Rechte der schwangeren Beschäftigten. Eine sorgfältig durchgeführte Mutterschutzgefährdungsbeurteilung mit daraus resultierenden sinnvollen und mit der Schwangeren und dem Personalrat abgestimmten Maßnahmen kann es der schwangeren Beschäftigten ermöglichen, bis zum Beginn der Schutzzeit vor der Geburt in der Schule zu arbeiten.