Niemand lässt sich gern unfreiwillig an eine andere Dienststelle1 abordnen oder umsetzen. Damit gehen
in der Regel Widerstand, Frustration, Dienst nach
Vorschrift sowie eine innere Kündigung einher.
Laut HmbPersVG § 88 (1) hat der Personalrat
bei bestimmten „personellen und organisatorischen
Maßnahmen“ mitzubestimmen. Versetzung,
Abordnung, Zuweisung und Umsetzung sind unter
HmbPersVG § 88 (1) 7.–11. zu finden.