Alter Wein im neuen Schlauch – jetzt für alle mit Apfel-Logo

Zum Jahreswechsel tauscht die BSFB die sogenannten Lehrkräfteendgeräte aus. Neu ist vor allem eines: Statt Microsoft Surface gibt es nun ausschließlich iPads. Fortschritt? Nun ja. Der GPR begrüßt frische Hardware (diese war ja auch notwendig geworden, weil die alte sich nicht mehr aktualisieren ließ) – stellt aber fest, dass sich am altbekannten Grundproblem exakt nichts geändert hat: viele Geräte, wenig Konzept, null Klärung.

Ein Blick zurück nach vorn
Schon in der Corona-Zeit wurden im Eilverfahren Tablets aus dem Digitalpakt 1 beschafft. Ohne Plan. Ohne Definition von Aufgaben. Ohne Klarheit darüber, wofür diese Geräte überhaupt taugen oder was man zusätzlich gebraucht hätte. Aktionismus ersetzt bis heute Strategie.

Der GPR reagierte damals pragmatisch und schloss 2021 mit der BSB eine Prozessvereinbarung: Nutzung nur freiwillig. Eine echte Dienstvereinbarung 2025? Fehlanzeige. Voraussetzung wäre eine Gefährdungsbeurteilung gewesen – die die Behörde bis heute schuldig bleibt. Kontinuität ad absurdum.

Was gilt also jetzt? Dasselbe wie damals
Auch beim aktuellen Gerätetausch bleibt alles beim Alten.

  • Die Tablets dürfen keinesfalls zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle verwendet werden. Überwachungsfunktionen sind tabu.
  • Ortung? Einmal bei der Erstanmeldung – und danach nur bei Diebstahl oder Verlust. Nicht aus Neugier.
  • Apps? Müssen vorher festgelegt werden. Datenschutzkonform, lizenziert und verantwortet durch die Schulleitung. Improvisation ist keine IT-Strategie.
  • Datenschutzkonform geht derzeit nur eins: ausschließlich dienstliche Nutzung. Private Apple-IDs? Private Apps? Nein. Auch keine „technisch saubere Trennung“, die im Schulalltag dann doch niemand sauber einhält.
  • Ob gelegentliches privates Surfen oder Mailen toleriert wird, darf irgendwann später verhandelt werden. Willkommen in der Warteschleife.

Zentrale Wartung bleibt Pflicht – schließlich sollen die Geräte nicht nur verteilt, sondern auch betreut werden.

Eine datenschutzrechtliche Gesamtprüfung wurde zwar vereinbart, liegt aber – Überraschung – noch in der Zukunft. Daten sollen in schulischen Clouds liegen. Sollte hierbei nicht auf die dienstlich bereitgestellten Dateiablagen von eduPort (jetzt IServ)/WiBeS (Wissensmanagement der Berufsbildenden Schulen in Hamburg) zurückgegriffen werden, welche durch übergeordnete Dienstvereinbarungen (DV) mitbestimmt sind, muss eine schulinterne DV die Nutzung der Clouds im Detail regeln. Datenschutz, Ausschluss von Kontrolle, praktikable Nutzung: alles bitte geregelt, bevor die Kollegien sich strafbar machen.

Alte Dienst- und Prozessvereinbarungen gelten weiterhin. Neue verbindliche Nutzungsvorgaben der Endgeräte gibt es nicht. Heißt: Schulen dürfen weiterhin nicht festlegen, was Kolleg:innen zwingend mit den Geräten zu erledigen haben, da eine geregelte Einführung dieser Geräte noch nicht stattgefunden hat. Wenn z. B. eine lokale DV zur regelhaften Nutzung von IServ gemacht wird, kann diese im Moment nicht festlegen, dass für diese Nutzung die Diensttabletts genutzt werden müssen.

Gerät da – Verpflichtung nein.

Hardware ohne Zubehör ist Symbolpolitik
Dienstliche Endgeräte sind ein überfälliger erster Schritt. Aber ein einzelnes Tablet ersetzt keinen Arbeitsplatz. Der GPR fordert weiterhin völlig zu Recht: Eingabestift, Maus, Tastatur, Monitoradapter, externer Speicher und Arbeitsplätze. Alles andere ist ergonomischer Blindflug.

Die ausstehende Gefährdungsbeurteilung wird zudem zeigen, was längst klar ist: Ohne vernünftige Arbeitsplätze nach Arbeitsstättenverordnung, Shared Desks und Dockingstations bleibt Digitalisierung ein Rücken- und Augenproblem. Dienstlaptops mit ausreichend großem Bildschirm für ernsthafte Arbeit wie Unterrichtsvorbereitung sollten selbstverständlich sein – sind es aber noch nicht.

Fazit
Neue Tablets, alte Versäumnisse. Solange Konzepte, Vereinbarungen und Gesundheitsvorsorge hinterherhinken, bleibt der iPad-Tausch genau das, was er ist: alter Wein im neuen Schlauch.

Die langen Diskussionen mit der Dienststelle zeigen aber langsam Wirkung. Auch in der BSFB wird inzwischen anders auf die Endgeräte geschaut. Im letzten Jahr gab es Workshops mit verschiedenen Kolleg:innen, um zu prüfen, welche Dienstgeräte wirklich notwendig sind. Dieser Prozess muss jetzt fortgesetzt werden. Die jetzt entstandenen Kosten durch die notwendige Erneuerung der alten Geräte dürfen keine Ausrede sein, den begonnenen Prozess der Klärung und Anschaffung der wirklich notwendigen digitalen Endgeräte zu verlangsamen.

Nur wenn Geräte und Software angeschafft sind, mit denen die Kolleg:innen im Rahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und datenschutzkonform arbeiten können, können auch verbindliche Regelungen zur Nutzung grundsätzlich eingeführt werden.

Der GPR bleibt dran.

Erholung muss sein: Urlaub und Arbeit während der Ferien für Angestellte der Schulverwaltung

Liebe Kolleg:innen aus der Schulverwaltung,

in den vergangenen Wochen haben uns vermehrt Anfragen zum Thema Urlaub und Ferien erreicht. Aus diesem Grund möchten wir euch an dieser Stelle noch einmal die wichtigsten Infos zusammenstellen.

Für alle Angestellten der Schulverwaltung gilt der Tarifvertrag der Länder (TV-L). Dies bedeutet, dass ihr 30 Tage Urlaub habt, wenn ihr 5 Tage pro Woche arbeiten solltet. Bei Teilzeit evtl. weniger. Pro Arbeitstag pro Woche stehen euch 0,5 Urlaubstage pro Monat zu.

Rechenbeispiel: Das heißt bei einer Drei-Tage-Woche 3 Tage / Woche x 0,5 Tage / Monat = 1,5 Tage pro Monat Urlaubsanspruch. Aufs Jahr gerechnet sind dies 1,5 Tage / Monat x 12 Monate / Jahr = 18 Tage / Jahr, dies entspricht 6 Wochen mit je 3 Arbeitstagen. Maßgeblich sind die Arbeitstage pro Woche und nicht die Stunden pro Arbeitstag.

Spätestens im November des vorangehenden Kalenderjahres sollte von allen Verwaltungsangestellten ein Urlaubsplan erstellt werden, in den ihr die euch zustehenden Tage verplant und eintragt. Stimmt euch untereinander ab. Jeder muss für sich einen Urlaubsantrag stellen. Dieser ist der Schul- oder Verwaltungsleitung zur Unterschrift vorzulegen. Sobald dieser genehmigt ist, könnt ihr euren Urlaub buchen. Der Schulpersonalrat (SPR) erhält diesen zur Mitbestimmung. Nur genehmigte Urlaubstage können nachgeholt werden, falls ihr im Urlaub erkranken solltet. Hierfür ist immer ein Attest ab dem ersten Tag nötig.

Grundsätzlich dürft ihr euren Urlaub planen, wie ihr möchtet. Ihr seid nicht wie die Lehrkräfte an die Ferienzeiten gebunden. Die Schulleitung hat allerdings die Möglichkeit Urlaubsanträge abzulehnen. Dies ist nur möglich, wenn dringende dienstliche Belange dagegensprechen, z. B. während der Anmeldezeit. Hier ist der SPR nach §87 Hamburger Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG) in der Mitbestimmung. Solltet ihr der Meinung sein, dass die Ablehnung nicht gerechtfertigt ist, holt euch hier Unterstützung.

Für alle Feiertage sowie den 24.12. und 31.12. eines Jahres müssen keine Urlaubstage eingesetzt werden. Nach § 6 Abs. 3 TV-L handelt es sich um so genannte arbeitsfreie Tage unter Fortzahlung des Entgelts.

Viele Schulen haben Vereinbarungen, wonach Zeiten für die Ferien vorgearbeitet werden sollen. Dadurch erhöht sich die wöchentliche Arbeitszeit zum Teil deutlich. Wenn ihr dies nicht möchtet, kann euch niemand dazu zwingen. Natürlich könnt ihr auch während der Ferien arbeiten, was manches Mal auch Sinn ergibt, um liegengebliebene Dinge aufzuarbeiten oder konzentriert ohne laufende Unterbrechungen z. B. die GBS/GTS Anträge eingeben zu können. Dass in diesen Zeiten evtl. kein Leitungsteam vor Ort ist, spielt dabei keine Rolle.

Mehrarbeits- und Überstunden sollen grundsätzlich vermieden werden und sind immer vorab schriftlich anzuordnen. Durch Abendveranstaltungen wie die Schulkonferenz oder aber auch Zeiten am Nachmittag, z. B. die Vorstellung der Viereinhalbjährigen, lassen sich diese nicht immer vermeiden. Sie sollten aber immer zeitnah wieder abgebaut werden, z. B. an einem anderen Arbeitstag der Woche oder während der nächsten Ferien. Solltet ihr samstags nach 13 Uhr eingesetzt werden, steht euch ein Zuschlag von 20 % zu. Auch für angeordnete Überstunden gibt es Zuschläge.

Die Arbeitszeiten der Sekretariate wurden in einem B-Brief von Herrn Rosenboom am 29.07.2013 thematisiert. Auch wenn dies schon lange her ist, sind die Aussagen nach wie vor gültig. Ihr findet diesen auf unserer Homepage unter: Gesamtpersonalrat | für das Personal an staatlichen Schulen unter dem Reiter Dokumente. Wir hoffen, diese Infos sind hilfreich für euch.

GPR-Info Nr. 4 – September 2025

Liebe Kolleg:innen,

mit dieser gedruckten Ausgabe unseres GPR–Infos
möchten wir euch wie bisher einen kompakten
Überblick über aktuelle und wichtige Themen rund
um euren Arbeitsalltag an Schulen bieten. Einige
der hier abgedruckten Artikel wurden bereits online
auf der GPR–Homepage https://gpr.hamburg.de
veröffentlicht. Wie wir euch bereits mitgeteilt haben,
findet ihr dort nun regelmäßig aktuelle Beiträge mit
wichtigen Infos und Links, noch vor der Veröffentlichung
im gedruckten GPR–Info. Schaut also gerne
immer mal wieder dort vorbei.

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Änderungen im Disziplinargesetz und mögliche Wiedereinführung der Regelanfrage—Da kommt etwas auf schulische Personalräte zu!

Der Hamburger Senat hat angekündigt, den
Öffentlichen Dienst in Hamburg „resilient“
gegen „verfassungsfeindliche Personen“ machen
zu wollen. In diesem Zusammenhang wurden Gesetzesänderungen im Hamburgischen
Disziplinargesetz und im Hamburgischen Personalvertretungsgesetz
(HmbPersVG) beschlossen.
Zudem wird im Koalitionsvertrag die Wiedereinführung
einer „Regelanfrage“ an den Verfassungsschutz
vor Eintritt in den Öffentlichen Dienst angekündigt.

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Die Problematik der Rand- und Ferienbetreuung mit schuleigenem Personal

An immer mehr Hamburger Grundschulen wird
die Rand- und Ferienbetreuung mit schuleigenem
Personal angeboten. Anders als bei Schulen mit
externen Kooperationspartnern ist der schulische
Personalrat hier in der Mitbestimmung. Laut
HmbPersVG § 87 (1) hat der schulische Personalrat
Mitbestimmungsrechte bezüglich des Beginns und
Endes der Dienstzeiten sowie der Lage der Erholungspausen.
Dies gilt auch für die Ferienbetreuung.
Zudem regelt das Arbeitszeitgesetz (§ 4), dass jede:r
Beschäftigte nach spätestens sechs Stunden (bei
längerer Arbeitszeit nach neun Stunden) eine Erholungspause
von 30 bzw. 45 Minuten erhält. Bei der
genauen Lage und Durchführung dieser Pausen
ist darauf zu achten, dass nicht alle Beschäftigten
gleichzeitig ihre Pause machen, um die Aufsichtspflicht
zu gewährleisten und die räumlichen
Voraussetzungen für Erholungspausen sicherzustellen.

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Behördendeutsch in verständlicher Sprache—Versetzung, Umsetzung, Abordnung und Zuweisung

Laut HmbPersVG § 88 (1) hat der Personalrat
bei bestimmten „personellen und organisatorischen
Maßnahmen“ mitzubestimmen. Versetzung,
Abordnung, Zuweisung und Umsetzung sind unter
HmbPersVG § 88 (1) 7.–11. zu finden.

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„Betreuter Unterrichtsausfall“—Die neue Richtlinie zur Vermeidung von Unterrichtsausfall und zur Organisation von Vertretungsunterricht

Nun ist es also so weit: Nachdem die BSFB im
Vorwege die Kammern um Stellungnahmen gebeten
hat, hat sie nach 26 Jahren eine neue Richtlinie
zum Vertretungsunterricht veröffentlicht. Man
könnte meinen, dass dies auch endlich Zeit wurde;
schließlich hat sich mit „Ganztag“, „Inklusion“ und
„Digitalisierung“ die Schullandschaft erheblich verändert.
Leider wirft die neue Richtlinie mehr Fragen
auf, als dass sie Antworten auf die heutige Schulrealität
vor Ort gibt.

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