Schulbegleitung fehlt – Verantwortung bleibt: „Sind die irre?“

Das fragten sich Eltern und Kolleg:innen im vergangenen Juni.
Beantragt waren 1500 Stunden, genehmigt wurden 572 Stunden Schulbegleitung, diese und ähnliche Nachrichten erreichten die Familien und Schulen als letzter Gruß der Behörde, bevor es in die Ferien ging.

Eltern, Kolleg:innen, Gewerkschaften und Personalräte wurden von dieser Maßnahme vollkommen überrascht. Weder der GPR noch die Schulischen Personalräte waren über diese Maßnahme vorher informiert worden.

Binnen weniger Tage verbreitete sich die Nachricht von dieser Sozialkürzung in der Stadtöffentlichkeit. Der Kreiselternrat der Sonderschulen organisierte in beispiellosem Tempo einen sozialen Protest, auf den die Senatorin z.T. mit hilflosen Gegenvorwürfen reagierte (Panikmache).

2.500 Demonstranten, Eltern, Kinder, Schulbegleiter-innen, Lehrer und Lehrerinnen, Gewerkschaftler:innen, Schulleitungen und andere zeigten der BSFB auf dem Jungfernstieg die rote Karte.
Auf dem Rechtsweg musste die BSFB dann lernen, was sie durch rechtzeitigen Austausch mit Elternvertretungen, Gewerkschaften, Personalräten und den Expert:innen in den Schulen viel früher hätte wissen können: Eine Deckelung der Kosten für Inklusion ist rechtswidrig!

Aber nicht nur die Rechte der Kinder wurden verletzt.

Das Personalvertretungsgesetz verpflichtet die BSFB zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit den Personalräten. Nun mag es Partnerschaften geben, in denen ein Partner dem Anderen Informationen verheimlicht, um ihn mit vollendeten Tatsachen zu manipulieren, das ist unreif oder unanständig, aber nicht rechtswidrig. Rechtswidrig ist es jedoch, Personalräte über Maßnahmen, die die Arbeit der Beschäftigten massiv verändern, nicht zu informieren. Das bricht §2 des Hamburger Personalvertretungsgesetzes.

Auch wenn sich die Verantwortlichen später beim GPR für die mangelnde Kommunikation entschuldigt haben, so bleibt der Eindruck, dass GPR und Schulische Personalräte durch die Dienststelle vorsätzlich im Dunkeln gehalten wurden.
Wir fordern die Leitung der BSFB auf, die Missachtung der Personalräte zu beenden und dafür zu sorgen, dass die Zusammenarbeit mit ihren Personalräten künftig im Sinne des Gesetzes geregelt wird. Das wäre eine angemessene Entschuldigung!

Und wenn man einmal dabei ist, wäre eine öffentliche Entschuldigung bei den Familien überfällig.

Zur aktuellen Lage

Nach Angabe des Senats waren mit Stand 31.08.2026 von 540 in den Prüfprozess aufgenommenen Fällen 468 abgeschlossen. In 377 Fällen änderte sich die Bewilligung – das entspricht rund 81 Prozent der abgeschlossenen Prüfungen. Es handelt sich um eine stadtweite Zahl über alle Schulformen. Wie viele der 540 Fälle Kinder an den 13 speziellen Sonderschulen betrafen ist unklar.

Die BSFB hat die Kürzungen dort korrigiert, wo es juristischen Druck gab. Trotzdem wurden die Schulbegleitungsstunden massiv gekürzt. So wurden an der Schule Kielkamp die FSJ-Stellen von 25 auf 18 reduziert. Die Stunden für sozial erfahrene Schulbegleitungen wurden von 1591 auf 900 Wochenstunden reduziert.

Durch die negative Berichterstattung im Verlauf des Sommerchaos, kam es zu einem merklichen Rückgang der Bewerbungen auf Schulbegleitungsstellen.

Viele Eltern wechseln von der Bewilligung nach §12 Schulgesetz (Antrag über die Schule) zur Beantragung über einen eigenen Antrag auf Eingliederungshilfe (§§ 99, 112 SGB IX). Das benachteiligt Familien, die keinen Rechtsbeistand bezahlen können und überlastet die ReBBZ mit juristischen Antragsverfahren. Wofür die Expertise oder/und das Personal fehlt.

Uns erreichen Berichte, wonach Lehrer:innen durch Schulleitungen verboten wird, die Eltern auf die Antragsmöglichkeit nach SGB XI und VIII hinzuweisen.

Mehrere Sonderschulleitungen mussten die Schulpflicht lockern, weil sie die Sicherheit der Kinder nicht gewährleisten konnten. Es kam zu erheblichen Gefährdungen einzelner Schüler:innen. Hier kann man ahnen, was auf die Schulen zugekommen wäre, wenn die Eltern nicht gekämpft hätten!

Aus den Kollegien erreichen uns Nachrichten von massiver Arbeitsverdichtung, Überlastung und gefährlichen Situationen.

Das Chaos um die Schulbegleitungen bringt die Schüler:innen und Kolleg:innen in Gefahr. Dies macht Schritte erforderlich, um die Kolleg:innen rechtlich abzusichern. Aus unserer Sicht ergibt sich mindestens mit Blick auf folgende Vorschriften die Gefahr, dass Beschäftigte durch die Kürzung der Schulbegleitung in den Rechtsbruch gedrängt werden:

  • HmbSG § 2 (Bildungsauftrag), § 12 Abs. 4 (Anspruch auf sonderpädagogische Förderung und Unterstützung) und § 31 (Aufsichtspflicht)
  • SGB IX §§ 90, 99, 112 (Teilhabe an Bildung)
  • Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (Benachteiligungsverbot wegen Behinderung)
  • Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention (Recht auf inklusive und wirksame Bildung)

Wir empfehlen Euch folgende Maßnahmen

Dokumentation

Sämtliche Folgen, die sich aus den Kürzungen ergeben, werden dokumentiert. Dabei ist insbesondere auf Tätigkeiten der Schulbegleitung zu achten. Die Tätigkeitsbeschreibung liegt in den Förderplänen bereits vor und kann als Dokumentationsraster genutzt werden. Die Dokumentation ist für Gefährdungsanzeigen und Remonstrationen nötig. Sie sollte zusammengefasst und mit den Schulischen Personalräten sowie dem GPR geteilt werden.
Gefährdungsanzeigen

Wenn Beschäftigte befürchten oder dokumentiert haben, dass durch Weisungen Gefahren bzw. Rechtsbrüche entstehen, sollten sie sich durch Gefährdungsanzeigen gegen rechtliche Folgen absichern. Diese Möglichkeit steht allen Beschäftigten offen.

Details siehe unten.

Remonstration

Das Beamtenstatusgesetz legt fest, dass Beamtinnen und Beamte für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung tragen. Bestehen gegen eine dienstliche Weisung rechtliche Bedenken, sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, diese geltend zu machen. Dies erfolgt im Wege der sogenannten Remonstration.

Tarifbeschäftigte Kolleginnen und Kollegen unterliegen zwar keiner Remonstrationspflicht nach dem Beamtenstatusgesetz. Ihnen ist es jedoch nicht verwehrt, ebenfalls rechtliche Bedenken gegen eine Weisung vorzubringen.

Hinzu kommt, dass alle Beschäftigten gemäß § 15 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet sind, nach ihren Möglichkeiten sowohl für ihre eigene Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit als auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen Sorge zu tragen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind.

Hieraus kann sich unter Umständen ebenfalls eine Verpflichtung ergeben, entsprechende Bedenken anzuzeigen.

Details siehe unten.

Schulleitungen unter Druck

Auch Schulleitungen können sich durch ihren PR vertreten lassen. Dazu müssen sie den Schulischen Personalrat ausdrücklich mandatieren. Ihnen stehen alle Schutzmaßnahmen offen, die auch für die anderen Beschäftigten der Schule möglich sind (Gefährdungsanzeige und Remonstration).

Zusätzlich sollten Schulleitungen den fachlich attestierten Bedarf an Schulbegleitungen nicht zurücknehmen und schriftliche Begründungen für Kürzungen einfordern. Bedarfe sollten weiter dokumentiert werden. Schulleitungen sollten die BSFB auffordern, aufzuzeigen, wie unter den Bedingungen der Kürzungen der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schulen sichergestellt werden soll.

Weiterhin fordern wir, Schulen, deren Schulleitungen, auf Grund massiver Personalengpässe, die Schulpflicht teilweise aussetzen müssen, sofort zu unterstützen, Druck auf die Schulleitungen schafft keine Sicherheit für die Kinder!

Beratungsverbot

Der GPR fordert von der BSFB Aufklärung darüber, ob Lehrer:innen tatsächlich verboten wird, Eltern auf die Möglichkeit hinzuweisen, Schulbegleitung gemäß SGB IX und SGB VIII zu beantragen.
Diese Anweisung greift massiv in die Beratungsprozesse der Schulen ein. Sie kann das Vertrauen zwischen Eltern und Lehrer:innen schwer beschädigen.

Personalräte sollten auf den DSG Informationen hinsichtlich dieser Anweisung verlangen und diese an den GPR weiterleiten. Die SPR sollten sich insbesondere Dienstanweisungen, Begründung und Rechtsgrundlagen vorlegen lassen.

Um es grundsätzlich klarzuziehen

Die Kürzungen bei den Schulbegleitungen sind auch deshalb so brutal, weil sie ein benachteiligendes System zusätzlich massiv verschlechtern.
Schüler und Schülerinnen mit den intensivsten Unterstützungsbedarfen, benötigen nicht nur Eingliederungshilfen/Schulbegleitungen, sondern auch weitere Personen mit der Qualifikation sozialpädagogischer Berufe (wie zum Beispiel Sozialpädagogische Assistenz). Die Pflege und Unterstützung schwerstbehinderter SuS ist inzwischen so angewachsen und verantwortlich umzusetzen, dass die klassische Bedarfssituation Lehrer/in und Erzieher/in schon lange nicht mehr ausreicht. Insofern ist die Forderung klar: Jede Klasse benötigt eine zusätzliche Stelle sozialpädagogischer Qualifikation. Der individuelle Anspruch und Bedarf von SuS für Schulbegleitung ist davon unberührt.

Anhang

Gefährdungsanzeige

Eine Gefährdungsanzeige ist der schriftliche Hinweis an den Arbeitgeber/Dienstherrn, dass durch eine Überlastung des vorhandenen Personals die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet und eine potenzielle Gefährdung/Schädigung insbesondere von Personen nicht ausgeschlossen werden kann.

Rechtsgrundlage
Das Recht bzw. die Pflicht, eine Gefährdungssituation anzuzeigen, ist rechtlich nicht ausdrücklich geregelt. Sie wird für Arbeitnehmer aber als Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag, für Beamte aus dem Dienst- und Treueverhältnis sowie für beide aus den §§ 15, 16 Arbeitsschutzgesetz abgeleitet.

Rechtsfolgen
Die rechtliche Folge einer Gefährdungsanzeige ist eine Haftungsbefreiung hinsichtlich der Folgen, die aus der angezeigten Gefährdungssituation entstehen. Auch soll eine Verbesserung der Arbeitssituation erreicht werden. Zwar ist der Arbeitgeber bzw. Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht verpflichtet, Gefährdungen entgegenzuwirken, eine Gefährdungsanzeige bewirkt jedoch keine direkte Verpflichtung, die angezeigten Mängel zu beseitigen. Daher haben Gefährdungsanzeigen oft nicht den gewünschten Effekt. Bei einer flächendeckenden Überlastung kann aber versucht werden, durch eine massive Häufung von Gefährdungsanzeigen politischen Druck aufzubauen – zumindest zum Abschluss von Dienstvereinbarungen, die den Umgang mit Überlastungssituationen regeln. Eine Gefährdungsanzeige entbindet aber nicht von der Pflicht zur sorgfältigen Arbeit.

Es gilt zu Bedenken
Nach Angaben der Schulbehörde wird eine Gefährdungsanzeige nicht in die Personalakte aufgenommen sondern lediglich in eine sogenannte Sachakte. Diese werde nicht zur Beurteilung der Beschäftigten heran-gezogen. In die Personalakte komme die Gefährdungs-beurteilung nur auf eigenen Wunsch des Beschäftigten. Da es zu den dienstlichen Pflichten von Beamt:innen gehört (Art 33. Abs. 4 GG), Gefährdungen anzuzeigen, dürfen sich hieraus keine negativen Folgen bei der dienstlichen Beurteilung o.Ä. ergeben. Beamt:innen auf Probe und Arbeitnehmer:innen in der Probezeit, die wegen möglicher persönlicher Folgen einer Gefährdungsanzeige unsicher sind, sollten sich im Zweifel dennoch individuell rechtlich beraten lassen. Eine Mitgliedschaft in der Gewerkschaft des Vertrauens erscheint nicht zuletzt in diesem Fall dringend angezeigt um im schlimmsten Fall auch rechtlichen Beistand heranziehen zu können.

Eine Gefährdungsanzeige muss folgende Punkte enthalten:

  • konkrete Beschreibung der Arbeitssituation, z.B. Schulform, Anzahl der Schüler, Anzahl der Lehrkräfte etc., Sondersituationen, entstandene Mehrbelastung durch Erweiterung des Aufgabengebiets
  • konkrete Darlegung, worauf die Überlastung beruht, z.B. Personalmangel, neue Auf-gaben, Krankheitsausfälle und dadurch entstandene Vertretungssituationen
  • konkrete Beschreibung der Auswirkungen (dienstlich und persönlich), z.B.: unzureichende/verspätete Erledigung der Aufgaben, entstehende Gefährdungen für die Kinder/Schüler, für die eigene Gesundheit und ggf. für weitere Personen (Stichwort: Aufsicht)
  • Darlegung bisheriger erfolgloser Hinweise an den Arbeitgeber/Dienstherrn
  • Bitte um Abhilfe und Hinweis, dass für Fehler/Schäden aufgrund der Überlastung kei-ne Verantwortung übernommen werden kann.

Es ist empfehlenswert, eine Kopie der Anzeige aufzubewahren und auch an den Personalrat zu geben.

Eine Gefährdungsanzeige sollte individuell erfolgen. Ob auch eine kollektive Gefährdungsanzeige („Gruppenanzeige“) eine Haftungsbefreiung für den einzelnen Mitarbeiter bewirken kann, ist juristisch bislang ungeklärt. Soll eine Haftungsbefreiung im Mittelpunkt stehen, empfiehlt sich daher eine individuelle Anzeige. Um politischen Druck auszuüben, ist jedoch eine Gruppenanzeige sinnvoll. Diese muss ebenfalls von jeder beteiligten Mitarbeiterin und jedem beteiligten Mitarbeiter unterschrieben werden.

Remonstration

Das Beamtenstatusgesetz legt fest: Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. Das bedeutet, wenn gegen eine Weisung rechtliche Bedenken bestehen, sind Beamt:innen verpflichtet, diese vorzubringen. Dies erfolgt in Form der Remonstration.

Handlungskette

  1. Dienstweisung erscheint rechtswidrig, oder es bestehen erhebliche Zweifel. Es muss gegen eine konkrete Dienstliche Weisung remonstriert werden, nicht gegen eine politische Entscheidung.
  2. Bedenken müssen unverzüglich geäußert werden Information des/der unmittelbaren Vorgesetzten → Bedenken konkret Begründen. Wir empfehlen den SPR zu informieren.
  3. Abwarten der Entscheidung.
  4. Bei Ablehnung, die nächsthöhere Stelle informieren.
  5. Bei Bestätigung der Weisung, muss sie grundsätzlich ausgeführt werden, außer ihre Ausführung würde eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen oder die Menschenwürde verletzten.

Form der Remonstration
Eine Remonstration kann grundsätzlich auch mündlich erfolgen. Aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch die schriftliche Form oder zumindest eine schriftliche Bestätigung einer zunächst mündlich erhobenen Remonstration. Ein knappes Muster könnte so aussehen:

Betreff: Remonstration gemäß § 36 BeamtStG
Sehr geehrte/r …,
hinsichtlich Ihrer dienstlichen Anordnung vom … erhebe ich Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit. Nach meiner Auffassung bestehen folgende rechtliche Zweifel:
Verstoß gegen
HmbSG § 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule
HmbSG § 31 Beaufsichtigung, Weisungen, Hausordnung, Videoüberwachung
§ 12 Abs. 4 Hamburgisches Schulgesetz (Anspruch auf sonderpädagogische Förderung und Unterstützung)
§§ 90, 99, 112 SGB IX (Teilhabe an Bildung)
Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (Benachteiligungsverbot wegen Behinderung)
Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention (Recht auf inklusive und wirksame Bildung)
Ich bitte um erneute Prüfung und Entscheidung.
Mit freundlichen Grüßen …

Wichtig ist, dass eine Remonstration kein Widerspruch gegen eine Entscheidung und auch keine Beschwerde über deren Zweckmäßigkeit ist. Sie betrifft ausschließlich die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Weisung.

Beamt:innen auf Probe und Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst (LiV), die hinsichtlich des konkreten Vorgehens oder möglicher persönlicher Folgen unsicher sind, sollten sich individuell rechtlich beraten lassen, zum Beispiel bei der Gewerkschaft ihres Vertrauens.